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Ausländische Schülerinnen und Schüler, die nicht im Besitz der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sind (Drittstaater), sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten und hier die Schule besuchen, benötigen in vielen Fällen neben dem für einen Grenzübertritt erforderlichen Passpapier bei der Einreise in unsere Nachbarstaaten ein Visum. Ein solches Visum ist vor der Einreise bei der Auslandsvertretung des zu besuchenden Staates in Deutschland einzuholen.
Die Beantragung sowie die Ausstellung der Visa im Rahmen von Klassenfahrten führen häufig zu Problemen, da der Zeitraum bis zur Durchführung der Klassenfahrt für die Erteilung eines Visums nicht ausreicht oder die Teilnehmer über keinen eigenes Pass verfügen. Daher hat der Rat der Europäischen Union eine gemeinsame Maßnahme über Reiseerleichterungen für Klassenfahrten in das europäische Ausland beschlossen (EU-Ratsbeschluß vom 30.November 1994). Nach diesem Beschluss verlangen Mitgliedstaaten der Europäischen Union von Schülerinnen bzw. Schülern, die nicht im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit sind und ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben, für einen Kurzaufenthalt oder die Durchreise kein Visum, wenn
Neben der Visumfunktion erfüllt diese Liste in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Ausnahme: Beitrittsstaaten zum 01.04.2004) die Aufgabe des Passersatzpapieres (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 6 AufenthV), wenn sich eine entsprechende Bestätigung der Ausländerbehörde auf dem Vordruck befindet. Die Liste der Reisenden wird üblicherweise von der für den Bezirk der Schule zuständigen Ausländerbehörde ausgestellt.
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