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Ein Gewerbe im Sinne der Gewerbeordnung (GewO) kann als stehendes Gewebe ( = gewerbliche Niederlassung ) und / oder Reisegewerbe betrieben werden.
Ein Reisegewerbe im Sinne des § 55 GewO betreibt, wer
Nach § 55 Abs. 2 Gew0 bedarf man hierzu in der Regel einer Erlaubnis die in Form der Reisegewerbekarte (RKG) erteilt wird. Die reisegewerbekartenfreien Tätigkeiten sind in den §§ 55a und 55b GewO aufgeführt.
Eine Auflistungen der im Reisegewerbe verbotenen Tätigkeiten kann im § 56 GewO nachgelesen werden.
Die RKG wird bei der zuständigen Verwaltungsbehörde beantragt. Sie ist zu erteilen wenn keine Versagungsgründe vorliegen (§ 57 GewO).
Es können auch reisegewerbekartenfreien Tätigkeiten untersagt werden (§ 59 GewO).
Für den Antrag auf Aufstellung einer RGK werden in der Regel folgenden Unterlagen benötigt:
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