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Qualifikationsrichtlinie, Statusrichtlinie, RL 2004/83/EG

Die Richtlinie 2004/83/EG des Rates der Europäischen Union vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes wurde im Amtsblatt der Europäischen Union L 304/12 vom 30.09.2004 veröffentlicht.

Diese Richtlinie wird auch als Qualifikationsrichtlinie oder Statusrichtline bezeichnet. Rechtsgrundlage für den Erlass der Richtlinie des Rates ist Artikel 63(1) (c) und (d) des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft.

Das für Justiz und Inneres zuständige Kommissionsmitglied, Antonio Vitorino, führt zu der Richtlinie aus:

"Die Bedeutung dieser Einigung ist nicht zu unterschätzen. Die Richtlinie wwird zu einem gemeinsamen Vorgehen in allen 25 EU-Mitgliedstaaten beitragen und das gegenseitige Vertrauen in die Asylsysteme der Mitgliedstaaten in der EU stärken, wo ein einziger Mitgliedstaat für einen bestimmten Antrag zuständig ist.

Die Annahme der Richtlinie ermögliche eine weitere Annäherung der einschlägigen Vorschriften und Verwaltungspraktiken der Mitgliedstaaten, über die künftig mit qualifizierter Mehrheit entschieden wird, wobei das Europäische Parlament im Wege des Mitentscheidungsverfahrens beteiligt sein wird.

Die Richtlinie umfasst Maßnahmen zur Bekämpfung des Missbrauchs der einzelstaatlichen Asylsysteme. Es ist völlig klar, dass die EU kein sicherer Zufluchtsort für Terroristen werden darf, die hier Asyl beantragen. Sie enthält auch strenge Klauseln zum Ausschluss vom Flüchtlingsstatus ebenso wie vom subsidiären Schutz, um den Missbrauch der Asylsysteme durch Personen zu verhindern, die ein Sicherheitsrisiko für die EU darstellen könnten oder die schwere Straftaten begangen haben.

Die Richtlinie ist für die derzeitigen und die neuen Mitgliedstaaten rechtsverbindlich. Ausgenommen ist Dänemark (gemäß einem Protokoll zum Vertrag sind nach Titel IV des Vertrags beschlossene Maßnahmen für Dänemark nicht bindend)."

Die Mitgliedstaaten mussten die Richtlinie nach Artikel 38 bis spätestens zum 10.10.2006 in nationales Recht umwandeln. Bei nicht rechtzeitiger Umsetzung (wie in Deutschland) spricht einiges dafür, dass die Regelungen der Richtlinie direkt anwendbar sind.

Die Frage, ob und welche Wirkungen die Richtlinie bereits vor der Umsetzungsfrist entfaltete, wurde von den Gerichten unterschiedlich beurteilt. Mit Inkrafttreten des Richtlinenumsetzungsgesetzes hat sich dieser Streit erledigt.

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bobby proved