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Personenkennziffer, Identifikationsmerkmal, Identifikationsnummer, Wirtschafts-Identifikationsnummer

Das Zweite Gesetz zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Steueränderungsgesetz 2003 vom 15. Dezember 2003, BGBl. I S. 2645 ff.) sieht die Einführung eines bundeseinheitlichen Ordnungsmerkmals ("steuerliches Identifikationsmerkmal") vor. Die geänderten §§ 139a bis 139d der Abgabenordnung (AO) verpflichten das Bundesamt für Finanzen, jedem Steuerpflichtigen ein Identifikationsmerkmal zum Zweck der Identifizierung im Besteuerungsverfahren zuzuteilen. Dieses ist bundesweit eindeutig und wird jedem Einwohner in Deutschland dauerhaft zugeordnet.

Das Gesetz wurde im Bundestag gegen die Stimmen der CDU/CSU und der FDP-Fraktion beschlossen. Nach Änderungen im Gesetzgebungsverfahren hat der von der CDU dominierte Bundesrat am 28.11.2003 dem Gesetz zugestimmt.

Der Begriff "steuerliches Identifikationsmerkmal" wird als Oberbegriff für die Identifikationsnummer und die Wirtschafts-Identifikationsnummer gebraucht.

Neben der Finanzverwaltung speichern auch die Einwohnermeldebehörden der Städte und Gemeinden die Identifikationsnummer und zwar als Hinweis gemäß Externer Verweis § 2 Abs. 2 Nr. 7 des Melderechtsrahmengesetzes.

Durch die Eindeutigkeit der Beziehung der Person des Steuerpflichtigen zu seiner Personenkennziffer (Identifikationsnummer, 1:1-Beziehung) liegt es nahe, dieses Personenkennzeichen als Primärschlüssel einer relationalen Datenbank zu nutzen. Dies ermöglicht einen sehr schnellen Datenzugriff.

Weitere Personenkennziffern werden beispielsweise in der Wehrerfassung oder der Sozialversicherung genutzt (Sozialversicherungsnummer).

Im Gegensatz zur Sozialversicherungsnnummer handelt es sich bei der Identifikationsnummer nicht um eine sprechende Nummer, die bereits Rückschlüsse auf die Person des Steuerpflichtigen zulässt. Durch die gezielte Zusammenführerung von verschiedenen Personenkennziffern könnten jedoch sehr detaillierte Informationen über die dahinter stehenden Individuen gewonnen werden. Insbesondere die Verknüpfung zum Melderegister hat die FDP-Fraktion im Bundestag zum Anlass genommen, im Rahmen einer Kleinen Anfrage an die Bundesregierung zu klären, ob diese Verfahrensweise verfassungsgemäß ist. So hat das Bundesverfassungsgericht im Rahmen des Volkszählungsurteils von 1983 (BVerfGE 65, 1) gerade den seinerzeit vorgesehenen Melderegisterabgleich bemängelt.

In der Antwort auf die Anfrage führt die Regierung aus, dass die Zugriffsrechte auf die Daten streng begrenzt sind, so dass der Bundesbeauftragte für den Datenschutz seine Bedenken schließlich zurückgestellt habe.

 

 

 

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bobby proved