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§ 1 des PassG fordert, dass bei dem Überschreiten einer Auslandsgrenze ein gültiger Pass mitgeführt wird. Der Passpflicht kommt unter gewissen Voraussetzungen auch nach, wer im Besitz eines Passersatzpapiers ist.
Deutsche Passersatzpapiere sind abschließend in § 2 DVPassG genannt (z.B. Personalausweis, vorläufiger Personalausweis, Kinderausweis, Seefahrtbuch, verschiedene Dienstausweise usf.). Der vorläufige Reisepass ist ein vollwertiger Pass.
Die Passpflicht für Ausländer richtet sich ausschließlich nach dem Aufenthaltsgesetz (§ 3 AufenthG).
Deutsche Ausländerbehörden können für Ausländer die in § 4 AufenthV genannten Passersatzpapiere ausstellen. Hierbei handelt es sich unter anderem um
Über die ausgestellten Dokumente ist eine Datei zu führen. Die Vorschriften über das Passregister für deutsche Pässe (§ 21 PassG) gelten entsprechend.
Von ausländischen Passersatzpapieren spricht man bei Dokumenten, die die Ausreise oder Rückführung in einen anderen Staat ermöglichen.
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