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Von den verschiedenen Bedeutungen des Wortes Pass soll hier nur das amtliches Dokument erläutert werden, das der Legitimation bei Aufenthalten im Ausland dient.
Für deutsche Behörden ist der Pass eines Ausländers die Urkunde eines fremden Staates, welche dieser in Ausübung der Personalhoheit über seine Staatsangehörigen ausgestellt hat. Aus diesem Grunde ist der ausstellende Staat Eigentümer des Passes. Kraft des völkerrechtlichen Interventionsverbotes (Eingriff in die fremde Passhoheit) ist es deutschen Behörden verwehrt, in den Pass eines Ausländers inhaltliche Änderungen vorzunehmen oder den Pass endgültig einzuziehen.
Zulässig sind allerdings im Rahmen der Territorialhoheit der Bundesrepublik Deutschland getroffene Maßnahmen. Hierzu zählt beispielsweise die Befugnis, Vermerke über den Aufenthalt im Gastland in den Pass einzubringen. Auch die vorübergehende Einziehung des Passes zu grenzpolizeilichen Zwecken oder die Passübergabepflicht zum Zwecke der Identitätsklärung stellt gewohnheitsrechtlich keinen Eingriff in die Passhoheit dar1.
Durch § 3 AufenthG wird für in Deutschland lebende Drittausländer die Passpflicht manifestiert. Die Passpflicht dient sowohl den öffentlichen Interessen Deutschlands als auch den Interessen des Ausländers und des fremden Staates. Auf staatlicher Seite dient der Pass der Feststellung der Identität, der Nationalität und des Aufenthaltsrechtes. Im Interesse des Ausländers ist die Passpflicht wegen der Inanspruchnahme diplomatischen und konsularischen Schutzes (Art. 3 Abs. 1 b des Wiener Diplomatenrechtskonvention). So muss dem Ausländer in einem Strafverfahren seitens der Strafverfolgungsbehörden ermöglicht werden, um den Schutz seines Staates nachzusuchen. Für den Heimatstaat des Ausländers ist die Passpflicht von Interesse, damit dieser im Rahmen seiner Personalhoheit zulässige Maßnahmen treffen kann (Wehr- oder Ersatzdienst).
Die Nichterfüllung der Passpflicht kann eine Straftat darstellen (§ 95 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG), zur Zurückweisung und Zurückschiebung führen. Sowohl bei erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitel als auch bei dessen Verlängerung kann die Nichterfüllung der Passpflicht zum Verlust des Aufenthaltsrechts führen (§§ 5 Abs. 1, 52 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG).
Für anerkannte Asylberechtigte, GK-Flüchtlinge und Staatenlose sowie Staatsangehörige der Europäischen Union gelten Sonderregelungen.
In letzter Zeit liest man oft über den so genannten ePass. Hierunter wird der ab 01.11.05 mit dem biometrischen Merkmal Lichtbild (später: auch Fingerabdruck) versehene neue deutsche Reisepass verstanden. Die in dem Dokument enthaltenen Daten sind zusätzlich elektronisch auf einem sogenannten RFID-Chip gespeichert.
Die rechtlichen Grundlage hierfür sind in den § 4 Absatz 3 und 4 Passgesetz geschaffen. Sie können die weitere (politische) Diskussion und Entwicklung zu dieser Thematik auf unserer Seite "Biometrie - Sachstand und Ausblick" verfolgen.
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[1] Hailbronner, AuslR, § 3, Rd. 7 ff.
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