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Definition laut Fremdwörterduden:
Die Staatsanwaltschaft hat bei Straftaten von geringer Bedeutung einen gewissen Ermessensspielraum. Sie kann entscheiden ob eine weitere Verfolgung dieser Taten erfolgen soll oder ob Sie diese Verfahren einstellt.
Alltägliche Bedeutung hierbei haben die §§ 153, 153a bis e, 154, 154a StPO.
Die §§ 153, 153a haben in der täglichen Praxis bei der Klein(st)kriminaltät zu einer Entlastung der Justiz geführt.
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