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Niederlassungserlaubnis

Der Aufenthaltstitel der Niederlassungserlaubnis wird durch das Aufenthaltsgesetz (AufenthG), dem wesentlichen Bestandteil des Gesetzespaketes Zuwanderungsgesetz, erstmals ab dem 01.01.2005 eingeführt. Die Niederlassungserlaubnis löst die unbefristete Aufenthaltserlaubnis und die Aufenthaltsberechtigung nach dem Ausländergesetz (AuslG) ab.

Abbildung: Aufenthaltstiteletikett Niederlassungserlaubnis

Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Rechtliche Grundlagen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis finden sich verstreut in den §§ 9, 19, 21 Abs. 4, 23 Abs. 2, 26 Abs. 3 und 4, 28 Abs. 3, 35, 38 des AufenthG. Die Niederlassungserlaubnis darf nur ausnahmsweise mit Nebenbestimmungen versehen werden (z.B.: §§ 23 Abs. 2, 47).

Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach dem Abschnitt 3 des AufenthG (Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung) können keine Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG erhalten.

Die Übergangsregelungen für die Einführung des AufenthG sehen vor, dass die unbefristete Aufenthaltserlaubnis und die Aufenthaltsberechtigung fortgilt als Niederlassungserlaubnis entsprechend dem ihrer Erteilung zu Grunde liegenden Aufenthaltszweck und Sachverhalt. Anträge auf unbefristete Aufenthaltserlaubnis und Aufenthaltsberechtigung, die vor dem 01.01.2005 gestellt werden, sind noch nach altem Ausländerrecht (§§ 24ff., 27 AuslG) zu behandeln (§ 104 AufenthG).

Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG

Im Rahmen der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen wurde mit dem Richtlinienumsetzungsgesetz im Jahre 2007 ein Aufenthaltsstatus eingeführt, der es Drittstaatern erlaubt, innerhalb der teilnehmenden EU-Staaten Freizügigkeitsrechte zu genießen.

Die Voraussetzungen für die Erteilung dieses besonderen Aufenthaltstitel ergeben sich aus § 9a AufenthG des neu gefassten Paragrafen, der im Sinne der oben genannten Richtlinie auszulegen ist.

 

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