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Unter dem Begriff Mindestlohn versteht man einen Lohn dessen Mindesthöhe durch Gesetz/Verordnung vorgeschriebenen ist. 18 der 25 EU-Staaten, Bulgarien, Rumänien, Türkei, USA und andere Länder schreiben einen Mindestlohn vor. In Deutschland wurde ein solcher Mindestlohn bis jetzt nicht eingeführt.
Es gibt unterschiedliche Meinungen zum Mindestlohn. Aus gewerkschaftlicher Sicht sorgt der Mindestlohn für soziale Gerechtigkeit und sichert das Existenzminimum. Die liberale Sicht hält dagegen, ein Mindeslohn greife in die Kräfte des freien Marktes ein.
Auf Grund der EU-Osterweiterung im Jahr 2004 und der damit verbundenen grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung mit eigenen Arbeitskräften rückt das Thema Mindestlohn wieder in den Mittelpunkt des öffentlichen Interesses. Es wird an dieser Stelle beispielhaft auf den Artikel "Die Crux der Dienstleistungsfreiheit"verwiesen.
Im Zusammenhang mit der aktuellen politischen Diskussion über den Mindestlohn (Stand 04/2005) wird immer wieder über das für das Baugewerbe geltende Gesetz über zwingende Arbeitsbedingungen bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen (Arbeitnehmer-Entsendegesetz, AEntG) und die Fünfte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Baugewerbe vom 29. August 2005 gesprochen. Es wird überlegt, diese Regelungen auf andere Branchen auszuweiten (z. B. Gastronomie). Die Grundidee dieses Gesetzes ist, die für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge auch auf die von ausländischen Unternehmen nach Deutschland entsandten Arbeitnehmer zu erstrecken. Dieses Gesetz verpflichtet im wesentlichen Arbeitgeber, egal ob der Sitz des Unternehmens im In- oder Ausland ist, tarifvertraglich geregelte Arbeitsbedingungen einzuhalten.
Es sind unter anderem folgende Punkte geregelt:
Die Bußgeldvorschriften des § 5 AEntG sehen Geldbußen bis zu 500.000,- € vor.
Gemäß § 2 AEntG sind für die Prüfung der Arbeitsbedingungen die Behörden der Zollverwaltung (Finanzkontrolle Schwarzarbeit) zuständig.
Der Mindestlohn für das Baugewerbe wurde in der 5. Verordnung über dringende Arbeitsbedingungen im Baugewerbe vom 29.08.2005 explizit festgeschrieben. Er beträgt ab 01.09.2005 :
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