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Migration, Migranten

Migration bedeutet

Im Kontext Ausländerrecht wird der sonst eher soziologisch und informationstechnisch (Datenmigration) geprägte Begriff der Migrantin / des Migranten als

Von Migranten unterscheiden sich Flüchtlinge dadurch, dass sie ihre Länder nicht aus freiem Willen verlassen, sondern dazu gezwungen werden.

Der markanteste Unterschied zwischen Flüchtlingen und Migranten ist, dass Wirtschaftsmigranten den Schutz Ihrer Heimatländer genießen, Flüchtlinge hingegen nicht. Wirtschaftsmigranten erfüllen nicht die Kriterien für den Flüchtlingsstatus und haben daher keinen Anspruch auf internationalen Schutz als Flüchtlinge [1].

Kategorien der Migration

In der Migrationsdebatte werden mehrere Formen von Wanderungsbewegungen unterschieden. Einige Beispiele hiervon sind:

Migrationshintergrund

Das Sozialministerium erhebt eine Statistik zur Ermittlung von Beschäftigung und Arbeitslosigkeit der Arbeitnehmer und über die Leistungen der Arbeitsförderung [4]. Danach liegt ein Migrationshintergrund (§ 6 Satz 2) vor, wenn

  1. die Person nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder
  2. der Geburtsort der Person außerhalb der heutigen Grenzen der Bundesrepublik Deutschland liegt und eine Zuwanderung in das heutige Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach 1949 erfolgte oder
  3. der Geburtsort mindestens eines Elternteiles der Person außerhalb der heutigen Grenzen der Bundesrepublik Deutschland liegt sowie eine Zuwanderung dieses Elternteiles in das heutige Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach 1949 erfolgte.

 

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Fußnoten:

[1] (UNHCR, Flüchtlingsschutz, Leitfaden für Parlamentarier, deutsche Übersetzung, März 2003, S. 55).
[2] Keeley, Brian, Internationale Migration - Die menschliche Seiter der Globalisierung, OECD / Bundeszentrale für politische Bildung, Schriftenreihe Band 1060, Bonn, 2010
[3] EU-Kommission, 2005, Bericht Migration und Entwicklung
[4]  Verordnung zur Erhebung der Merkmale des Migrationshintergrundes (Migrationshintergrund-Erhebungsverordnung - MighEV) vom 29. September 2010 (BGBl. I S. 1372)

 

 

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