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Kontingentflüchtling

Bei Kontingentflüchtlingen handelt es sich um eine privilegierte Sondergruppe unter den Ausländern. Die Privilegierung äußert sich darin, dass Kontingentflüchtlinge

Kontingentflüchtlinge sind im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgrund von Sichtvermerken (Visa) oder einer Übernahmeerklärung aufgenommen worden. Im Jahre 1985 hielten sich etwa 30.000 Kontingentflüchtlinge in Deutschland auf. Es handelte sich fast ausschließlich um Vietnamesen (Boat-People). Im Jahre 1990 wurden albanische Botschaftsflüchtlinge als Kontingentflüchtlinge in Deutschland aufgenommen.

Seit 1991 haben jüdische Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion die Möglichkeit, als Kontingentflüchtlinge nach Deutschland einzureisen. Grundlage hierfür ist ein Beschluss der Innenministerkonferenz vom 09.01.1991, nach dem das HumHAG auf diesen Personenkreis entsprechende Anwendung findet. Die Zuzüge von jüdischen Kontingentflüchtlingen sind von 1996 bis 2000 von 12.000 auf 6.800 Personen jährlich gefallen (Quelle:  BMI, 30.04.2004).

Rechtslage ab dem 01.01.2005

Das HumHAG ist durch Artikel 15 Abs. 3 Nr. 3 des Zuwanderungsgesetzes außer Kraft getreten. Übergangsvorschriften finden sich in § 101 Abs. 1 AufenthG und § 103 AufenthG.

Die Ständige Konferenz des Innenminister und –senatoren der Länder (IMK) hat zur Klärung der Rechtslage nach Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes nach § 23 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) einen Beschluss zur Aufnahme und Verteilung jüdischer Zuwanderer und ihrer Familienangehörigen aus der ehemaligen Sowjetunion mit Ausnahme der baltischen Staaten (Herkunftsgebiet), denen eine Aufnahmezusage eines Landes vor dem 01. Januar 2005 zugestellt worden ist (Altfallregelung), gefasst.

Der Beschluss ist nicht zur Veröffentlichung freigegeben.

Eine endgültige Regelung ist derzeit im Prozess der Entscheidungsfindung.

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bobby proved