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Durch das Zuwanderungsgesetz wurden dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und den Ausländerbehörden erstmals die Mitwirkung bei der Aufgabe Förderung der Integration übertragen. In diesem Rahmen wurde eine gesetzliche Möglichkeit geschaffen, die Integration von rechtmäßig auf Dauer im Bundesgebiet lebenden Ausländern in das
Leben in der Bundesrepublik Deutschland zu fördern. Dieses Ziel formuliert der § 43 Abs. 1 des AufenthG, dem Kernpunkt des Zuwanderungsgesetz.
Die Eingliederungsbemühungen von Ausländern sollen durch ein Grundangebot zur Integration (Integrationskurs) unterstützt werden.
Der Integrationskurs umfasst einen Basis- und einen Aufbausprachkurs. Die Dauer von Basis- und Aufbaukurs sind gleich. Diese Kurse dienen der Erlangung ausreichender Sprachkenntnisse.
Darüber hinaus soll ein Orientierungskurs
vermitteln.
Genaue Details des Umfangs und der Inhalt des Integrationskurses ergeben sich aus der Verordnung über Integrationskurse, die die Bundesregierung erlässt (§ 43 Abs. 4 AufenthG).
Regelungen über den Aufbau des Grund- und Aufbausprachkurses ergeben sich aus § 10 und § 11 der IntV; der Orientierungskurs ist in § 12 IntV geregelt. Bei Bedarf werden für verschiedene Zielgruppen (z.B. Jugendintegrationskurs, Eltern- bzw. Frauenintegrationskurse, Integrationskurs mit Alphabetisierung) besondere Kurse geschaffen werden.
Verletzt ein Ausländer die Teilnahmeverpflichtung, so ist dies durch die Ausländerbehörde bei der Entscheidung über die Verlängerungsanträge zu berücksichtigen (§ 8 Abs. 3 AufenthG).
Berechtigt zur einmaligen Teilnahme an einem Integrationskurs ist ein Ausländer, der sich dauerhaft im Bundesgebiet aufhält und einen Aufenthaltstitel
| zu Erwerbszwecken | |
|---|---|
| § 18 AufenthG | Beschäftigung |
| § 21 AufenthG | Selbständige Tätigkeit |
| zum Zwecke des Familiennachzuges | |
| § 28 AufenthG | Familiennachzug zu Deutschen |
| § 29 AufenthG | Familiennachzug zu Ausländern |
| § 30 AufenthG | Ehegattennachzug |
| § 32 AufenthG | Kindernachzug |
| § 36 AufenthG | Nachzug sonstiger Familienangehöriger |
| aus humanitären Gründen | |
| § 25 Abs. 1 AufenthG | Asylberechtigte |
| § 25 Abs. 2 AufenthG | Konventionsflüchtlinge (Kleines Asyl) |
| § 104 Abs. 5 AufenthG | Asylberechtigte, Konventionsflüchtlinge und Kontingentflüchtlinge aus 2004 |
| der obersten Landesbehörde | |
| § 23 Abs. 2 AufenthG | Niederlassungserlaubnis der obersten Landesbehörde |
erhalten hat (§ 44 Abs. 1 AufenthG).
Der Anspruch besteht nach § 44 Abs. 3 AufenthG unter anderem nicht bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, bei erkennbar geringem Integrationsbedarf oder wenn der Ausländer bereits über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
Die Ausländerbehörde stellt unter anderem nach § 44a AufenthG die Verpflichtung der Ausländerin / des Ausländers zur Teilnahme fest, wenn dieser nach den oben genannten Voraussetzungen teilnahmeberechtigt ist und sich nicht auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann. Weitere Gründe für eine derartige Feststellung ergeben sich aus der Ziffer 2 des Absatzes.Personen, die von der Teilnahmeverpflichtung ausgehommen sind, ergeben sich aus § 44a Abs. 2 AufenthG.
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