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Herkunftsstaat (Sicherer)

Der Asylantrag eines Ausländers aus einem Staat im Sinne des Artikels 16a Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes (sicherer Herkunftsstaat) ist als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn, die von dem Ausländer angegebenen Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat politische Verfolgung droht.

Die gesetzliche Grundlage ist der § 29a Asylverfahrensgesetz in Verbindung mit der Anlage II zu diesem Gesetz.

Eine EU-Regelung zur Festlegung sicherer Herkunftsstaaten ist derzeit in der Beratung.

 

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