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Härtefallkommission

Erstmals mit dem Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes wird es nach § 23a des AufenthG die Möglichkeit geben, in besonderen Härtefällen eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.

Voraussetzung hierfür ist, dass der Ausländer vollziehbar ausreisepflichtig ist, ein Ersuchen an eine Härtefallkommission stellt und diese die oberste Landesbehörde (üblicherweise das Landesinnenministerium) ersucht, dem Ausländer einen Aufenthaltstitel zu erteilen.

Ob eine Härtefallkommission eingerichtet wird, entscheidet das Bundesland. Die Bundesländer sind nicht verpflichtet, eine entsprechende Kommission einzurichten. Dem entsprechend ist es eine politische Entscheidung des jeweiligen Bundeslandes, eine Härtefallkommission einzurichten.

Das Verfahren für ein Härtefallersuchen sind in den entsprechenden Landesverordnungen zu regeln.

Die Formulierung des § 23a AufenthG legt nahe, dass ein Härtefallersuchen keine subjektiven Rechte entfaltet. Dass heisst, ein entsprechendes Ersuchen führt nicht dazu, dass die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht entfällt.

Es war zunächst geplant, § 23a AufenthG gemäß Artikel 15 Abs. 4 des ZuwG am 31.12.2009 außer Kraft treten zu lassen. Die Befristung wurde durch das Arbeitsmigrationssteuerungsgesetz aufgehoben.

 

Verweise zu einzelnen Bundesländern:

 

 

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bobby proved