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Grundsicherung für Arbeitssuchende

Dieses Stichwort basiert auf einer Ausarbeitung der wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages vom 04. November 2005.


Inhaltsübersicht:

  1. Aufgaben und Ziel
  2. Anspruchsvoraussetzungen
  3. Leistungen
  4. Änderungen ab 1. Oktober 2005
  5. Gegenwärtige Entwicklungen


1. Aufgaben und Ziel

Durch das am 1. Januar 2005 in Kraft getretene SGB II - Grundsicherung für Arbeitssuchende - als Teil des vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (Hartz IV) wurden erstmals die Arbeitslosenhilfe und die Sozialhilfe (für Erwerbsfähige) zusammengeführt. Mit der damit verbundenen Einführung des Arbeitslosengeldes II (ALG II) gibt es nunmehr eine einheitliche Leistung für arbeitsfähige Leistungsempfänger/-innen.

Der Grundgedanke des SGB II "Fördern und Fordern" wird im Gesetz deutlich formuliert:

Die SGB II-Leistungsträger sind immer dann zuständig, wenn die Schlüsselworte "Erwerbsfähigkeit" und "Hilfebedürftigkeit" zutreffen.

Die Bundesagentur für Arbeit ist Träger der Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, der Leistungen für Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt sowie der Zuschläge. Die Zahlung der Leistungen für Unterkunft und Heizung erfolgt hingegen von kommunalen Trägern (kreisfreie Städte, Kreise). Die örtlichen Agenturen für Arbeit und die kommunalen Träger sollen Arbeitsgemeinschaften (ARGE) zur gemeinsamen Wahrnehmung der jeweils zugewiesenen Aufgaben bilden. Die entsprechenden Leistungsanteile werden dann gemeinsam von der Arbeitsgemeinschaft erbracht.

Ein Beispiel für eine solche Arbeitsgemeinschaft (Abkürzung ARGE) ist die

Zur Weiterentwicklung der Grundsicherung können auf Antrag an Stelle der Agenturen für Arbeit als Träger der Leistung im Wege der Erprobung auch kommunale Träger zugelassen werden (§ 6a SGB II - Experimentierklausel). Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit hat daraufhin 69 kommunale Träger für einen Zeitraum von sechs Jahren zugelassen. Diese kommunalen Träger sind neben ihrer eigentlichen Zuständigkeit als Träger für die Gewährung von Leistungen für Unterkunft und Heizung auch für die Erbringung der Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts, der Leistungen für Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt sowie der Zuschläge zuständig.

2. Anspruchsvoraussetzungen

Anspruchsberechtigt sind Menschen zwischen dem 15. und dem noch nicht vollendeten 65. Lebensjahr, die erwerbsfähig, hilfebedürftig und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Das Gesetz regelt, wer zu einer Bedarfsgemeinschaft (§7 SGB II) gehört. Bei der sog. Haushaltsgemeinschaft nach § 9 SGB II geht es um die Frage, ob weitere Angehörige (Verwandte und Verschwägerte) im Haushalt leben und ob es sich um eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft auf Familienbasis zum Zwecke gemeinsamer Haushaltsführung handelt.

Erwerbsfähigkeit

Hilfebedürftig

Einkommen und Vermögen hat der Gesetzgeber in den §§ 11, 12 SGB II geregelt.

3. Leistungen

Die Leistungen zur Eingliederung in Arbeit (§§ 14 bis 18 SGB II) und die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (§§ 19 bis 35 SGB II) sind die zwei großen Leistungskomplexe der Grundsicherung für Arbeitssuchende. Wichtigster Leistungsbereich (aktive Leistungen) sind die Leistungen zur Eingliederung in Arbeit, weil durch sie Aufnahme/Erhalt einer Erwerbstätigkeit sichergestellt werden soll. Dazu gehören Dienstleistungen, speziell durch Information, Beratung und umfassende Unterstützung durch einen persönlichen Ansprechpartner. Die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (passive Leistungen) sind insbesondere das Arbeitslosengeld II im Anschluss an den Bezug von Arbeitslosengeld I sowie ein auf zwei Jahre befristeter Zuschlag beim Übergang von Arbeitslosengeld I in die Grundsicherung. Erwerbslose, die bislang Sozialhilfe bezogen haben und entsprechend einem ärztlichen Nachweis erwerbsfähig sind, erhalten nun anstelle der Sozialhilfe auch das Arbeitslosengeld II. Von den Kommunen werden darüber hinaus die angemessenen Kosten für Unterkunft sowie die Heizkosten (Warmmiete) übernommen. Auch Mietschulden können in Form eines Darlehens übernommen werden, wenn sonst Wohnungslosigkeit droht. Alle erwerbsfähigen Hilfebedürftigen sind in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung pflichtversichert. Die Beiträge werden von der Arbeitsagentur zusätzlich zum Arbeitslosengeld II gezahlt. Bezieher von Arbeitslosengeld II sind mit dem Mindestbeitrag rentenversichert. Nicht erwerbsfähige Angehörige, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten Sozialgeld.

4. Änderungen ab 1. Oktober 2005

Einige Änderungen, die zum Teil auf Vorschläge aus dem Zwischenbericht des Ombudsrats zurückgehen, sind zum 1. Oktober 2005 in Kraft getreten: Langzeitarbeitslose können nun mehr Geld zum Arbeitslosengeld II hinzuverdienen, da neue Einkommensfreibeträge gelten. Freibeträge werden nunmehr aus dem Brutto- und nicht mehr aus dem Nettolohn errechnet. Für alle Einkommen gilt ein Freibetrag von 100 Euro, der nicht auf das Arbeitslosengeld II angerechnet wird. Ferner wird die Eigenheimzulage zur Finanzierung einer selbst bewohnten Immobilie nicht mehr als Einkommen berücksichtigt. Einmalige Einnahmen (z. B. Steuerrückerstattungen) führen nicht mehr zu einem kompletten Wegfall des Leistungsanspruchs, so dass der Versicherungsschutz in der Krankenversicherung erhalten bleibt. Bei der Kilometerpauschale im Rahmen der Abrechnung von Fahrkosten werden nun 20 Cent berücksichtigt. Kindergeld, das ein Arbeitslosengeld II - Empfänger nachweislich an sein volljähriges Kind überweist, zählt künftig nicht mehr als Einkommen der Eltern bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes. Bei Sozialgeldempfänger unter 15 Jahren, die einer Nebentätigkeit nachgehen, gilt nun ebenfalls einen Freibetrag von 100 Euro auf das Einkommen.

5. Gegenwärtige Entwicklungen

Im Zuge der Koalitionsverhandlungen wird unter anderem die Frage behandelt, die Höhe der Regelleistungen in Ost- und Westdeutschland auf das Westniveau von 345 Euro anzupassen. Weitere Kurskorrekturen, die vor allem Einsparungen für den Bundeshaushalt erbringen, sind ebenfalls in der politischen Diskussion. Die Arbeitsmarktreformen haben den Bundeshaushalt im Jahr 2005 um mehrere Milliarden Euro stärker belastet als angenommen.

Quellen:
- Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit; Hartz IV - Menschen in Arbeit bringen
- Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit; Informationen aus Wirtschaft und Arbeit; 5/2005

Verfasserin: RDn Anja Lohmann, Fachbereich VI - Arbeit und Sozialordnung (WF VI G)

Quelle: Externer Link Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages, 04.11.2005

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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