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Schengener Grenzkodex

Rechtsgrundlage

Artikel 62 Satz 1 Buchstabe a) des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) sieht die Aufstellung von Normen und Verfahren vor, die von den Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Personenkontrollen an Außengrenzen einzuhalten sind. Die Verfahren dienen dem Ziel des schrittweisen Aufbaus eines Raums ohne Binnengrenzen, in dem der freie Personenverkehr gewährleistet ist (Artikel 14 EGV).

Dem Auftrage des Vertragswerkes folgend hat die Europäische Kommission einen Vorschlag für eine "Verordnung über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex)" erarbeitet. Der Entwurf wurde im Verfahren nach Artikel 251 EGV (Mitentscheidungsverfahren) dem Europäischen Parlament zugeleitet und erheblich geändert.

Regelungsinhalt

Der Schengener Grenzkodex sieht vor, dass keine Grenzkontrollen in Bezug auf Personen stattfinden, die die Binnengrenzen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union überschreiten. Sie regelt die grenzpolizeilichen Maßnahmen in Bezug auf Personen, die die Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union überschreiten (Artikel 1).

In Artikel 5 der Verordnung werden nunmehr die Bedingungen geregelt, unter denen Drittstaatsangehörige in die EU einreisen dürfen. Artikel 5 Abs. 1 übernimmt im wesentlichen die in Artikel 5 SDÜ genannten Voraussetzungen, enthält jedoch zusätzlich die Voraussetzung, dass die Einreise des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Gesundheit nicht gefährden darf.

Artikel 5 Abs. 2 des Grenzkodex verweist auf die Anlage I, die eine sehr ausführliche (aber nicht erschöpfende) Liste von Belegen enthält, die sich der Grenzschutzbeamte (in Deutschland zumeist die Bundespolizei) von dem einreisewilligen Drittstaatsangehörigen vorlegen lassen kann, um zu prüfen, ob die Bedingungen für die Einreise erfüllt sind. Artikel 6 des Kodex sieht eine eingehende Personenkontrolle bei der Einreise von Drittstaatsangehörigen vor. Dies bedeutet beispielsweise (Artikel 6 Abs. 3) neben der Überprüfung der in Artikel 5 Absatz 1 festgeschriebenen Bedingungen für die Einreise sowie gegebenenfalls des Aufenthalts- und der Arbeitserlaubnis:

  1. Überprüfung, ob der Drittstaatsangehörige über ein für den Grenzübertritt gültiges und nicht abgelaufenes Dokument mit dem gegebenenfalls erforderlichen Visum oder Aufenthaltstitel verfügt;
  2. eingehende Prüfung, ob das Reisedokument Fälschungs- oder Verfälschungsmerkmale aufweist;
  3. Prüfung der Ein- und Ausreisestempel im Reisedokument des betreffenden Drittstaatsangehörigen, um durch Vergleich der Ein- und Ausreisedaten festzustellen, ob die Höchstdauer des genehmigten Aufenthalts im Gebiet der Mitgliedstaaten bereits überschritten wurde;
  4. Überprüfung der Abfahrts- und Zielorte des betreffenden Drittstaatsangehörigen sowie des Zwecks seines beabsichtigten Aufenthalts und, soweit erforderlich, die Überprüfung der entsprechenden Belege;
  5. Überprüfung, ob der betreffende Drittstaatsangehörige über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die beabsichtigte Dauer und den beabsichtigten Zweck des Aufenthalts, für die Rückreise oder Durchreise in bzw. durch einen Drittstaat verfügt oder diese Mittel rechtmäßig erwerben kann;
  6. Überprüfung, ob der betreffende Drittstaatsangehörige, sein Fortbewegungsmittel und die mitgeführten Sachen eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines der Mitgliedstaaten darstellen. Diese Überprüfung umfasst den unmittelbaren Abruf der Personen- und soweit erforderlich Sachfahndungsdaten im Schengener Informationssystem (SIS) und in den nationalen Fahndungsbeständen sowie gegebenenfalls die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen.

Die Grenzkontrollen unterstehen hierbei jeweils dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Sie sollten auf eine Weise durchgeführt werden, bei der die menschliche Würde in vollem Umfang gewahrt wird (Artikel 6). Unter besonderen Umständen können die Grenzkontrollen an den Außengrenzen gelockert werden (Artikel 7) und Grenzkontrollen an den Binnengrenzen vorübergehend durchgeführt werden (Artikel 23).

Im Falle der Einreiseverweigerung (Artikel 13) ist dem Drittausländer ein besonderer Vordruck auszuhändigen, aus dem sich der Grund der Einreiseverweigerung ergibt. Der Einleitung eines Beschwerdeverfahrens gegen die Einreiseverweigerung kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

Inkrafttreten

Der Grenzkodex wurde im Amtsblatt der Europäischen Union L 105 vom 13.04.2006 veröffentlicht. Die Regelungen treten gemäß Artikel 40 der Verordnung am 13.10.2006 in Kraft. Die Bestimmung über bestimmte Übermittlungspflichten der Staaten an die Kommission ist bereits am Tage nach der Veröffentlichung wirksam geworden.

 

Auf dem Grenzkodex fußende weitere Vorschriften (ohne Anspruch auf Vollständigkeit)

Informationsnummer, Überschrift, Fundstelle
2006/C 247/01 Liste von Aufenthaltstiteln gemäß Artikel 2 Absatz 15 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex)  ABl EU C 247, vom 13. Oktober 2006, S. 1
2006/C 247/02 Liste der für Grenzkontrollen zuständigen nationalen Stellen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex)  ABl EU C 247, vom 13. Oktober 2006, S. 17
2006/C 247/03 Richtbeträge für das Überschreiten der Außengrenzen gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex)  ABl EU C 247, vom 13. Oktober 2006, S. 19
2006/C 247/04 Liste der Grenzübergangsstellen gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex)  ABl EU C 247, vom 13. Oktober 2006, S. 25
2006/C 247/05 Muster der besonderen Ausweise, die die Außenministerien der Mitgliedstaaten den akkreditierten Mitgliedern diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen sowie ihren Familienangehörigen gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) ausstellen  ABl EU C 247, vom 13. Oktober 2006, S. 85

 

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