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Bitte nicht mit den Genfer Konventionen verwechseln.
Das Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK) mit seinen 46 Artikeln wird als Magna Charta des Flüchtlingsrechtes bezeichnet. Die Bundesrepublik Deutschland gehörte zu den ersten sechs Unterzeichnerstaaten der GFK. Inzwischen haben insgesamt 137 Staaten die Konvention ratifiziert.
Der Anwendungsbereich des GFK ist nach Unterzeichnung eines Protokolls im Jahr 1967 geographisch und zeitlich ausgedehnt worden. Danach schützt die GFK auch außereuropäische Flüchtlinge und Personen, die aufgrund eines nach dem 1.1.1951 eingetretenen Ereignisses geflohen sind.
Alle Mitgliedsstaaten der EU haben die GFK unterzeichnet und wenden sie innerstaatlich bei der Flüchtlingsanerkennung an. Der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) ist nach Art. 35 GFK beauftragt, die Durchführung des Abkommens zu überwachen. Weiter ist kraft Vereinbarung ein Vertretungsorgan von Unterzeichnerstaaten (sog. Exekutivkomitee) gebildet worden, das durch seinen Beschlüsse unter anderem Interpretationsrichtlinien für die Auslegung der GFK aufgestellt hat. Deutschland ist Mitglied des Komitees. Das Komitee trifft seine Beschlüsse einstimmig.
Die GFK ist durch Zustimmungsgesetz im Jahr 1953 in das innerstaatliche Recht der Bundesrepublik Deutschland übernommen worden. Sie ist deshalb im Verhältnis Flüchtling - Staat unmittelbar anwendbar.
Quelle:
Integrationsbeauftragte der Bundesregierung ![]()
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