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Rechtsgrundlage
Das Gewerbezentralregister ist am 1. Januar 1976 eingerichtet worden. Anlass war die Tatsache, dass der Gesetzgeber Anfang der 70er Jahre zahlreiche Straftatbestände wegen Verstoßes gegen gewerbliche Vorschriften in Ordnungswidrigkeiten umgewandelt hatte und deren Ahndung daher nicht mehr in das Zentralregister aufgenommen werden durfte. Da das öffentliche Interesse der Verwaltungsbehörden an einer Registrierung jedoch unverändert fortbestand, insbesondere um Maßnahmen gegen Wiederholungstäter ergreifen zu können, reagierte der Gesetzgeber und ordnete die Errichtung des Gewerbezentralregisters an.
In das Register eingetragen werden Verwaltungs- und Bußgeldentscheidungen** gegen Gewerbetreibende. Hierzu gehören Gewerbeuntersagungen und -beschränkungen wegen Unzuverlässigkeit, aber auch Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung sowie die Ahndung sonstiger Gewerberechtsverstöße z.B. gegen Bestimmungen des Lebensmittel- und Tierseuchenrechts und gegen Hygienevorschriften im Gastronomiebereich.
Der Datenbestand dient in erster Linie der Information der zuständigen Behörden über die Zuverlässigkeit der Gewerbetreibenden. Auskunftsberechtigt hinsichtlich der über ihn gespeicherten Daten ist aber auch jeder Gewerbetreibende. Der Antrag auf Auskunft, der derzeit 13,- EUR kostet, ist in der Regel bei dem für den Antragsteller zuständigen Einwohnermeldeamt zu stellen. Das Gewerbezentralregister erteilt im Durchschnitt 1000 derartiger Auskünfte pro Arbeitstag. Zeitnahe Bearbeitung und Bürgerservice stehen dabei im Vordergrund. Dies gilt in besonderem Maße bei Unternehmen, die die Auskünfte für die Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungen benötigen. Daneben liefert das Gewerbezentralregister z.B. mit der Schwarzarbeitsstatistik wichtige Daten für Politik und Wissenschaft.
Quelle: www.generalbundesanwalt.de
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** wenn die Geldbuße mehr als 200 Euro beträgt (§ 149 Abs. 2 Nr. 3b GewO)
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