Gewerbe
Nach herrschender Meinung versteht man unter Gewerbe im Sinne der Gewerbeordnung (GewO)
welche
- im eigenen Namen und auf eigene Rechnung,
- unter Übernahme des Unternehmerrisikos und
- bei persönlicher und fachlicher Unabhängigkeit
ausgeübt wird.
Ausgenommen sind,
Bitte beachten Sie, dass der Gewerbebegriff des Steuerrechts nicht identisch ist mit dem der Gewerbeordnung. Des weiteren ist auch noch zu erwähnen, dass die GewO umfangreiche Straf- und Bußgeldvorschriften beinhaltet.
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Sozial unwertig
- und somit kein Gewerbe im Sinne der GewO sind Tätigkeiten wie die gewerbsmäßige Hehlerei, unerlaubtes Glücksspiel etc.
- Die Prostitution wird ebenfalls (noch) als sozial unwertig angesehen.
Gewinnerzielung
- ist das planmäßige Streben mehr zu erwirtschaften, als was zur Deckung der Betriebskosten erforderlich ist.
- Es kommt nur auf die Absicht der Gewinnerzielung an. Somit ist es unerheblich ob tatsächlich ein Gewinn oder Verlust eintritt.
gewisse Dauer / Intensität
- Es ist eine gewisse Wiederholungs- / Fortsetzungsabsicht gefordert. Des Weiteren kommt es auf das Geschäftsvolumen an.
- Der einmalige Verkauf verschiedener geringwertiger Gebrauchtgegenstände auf einem "Markt" begründet in der Regel kein Gewerbe. Wer jedoch dauernd Gebrauchtgegenstände aufkauft um Sie regelmäßig, mehrmals im Monat, mit Gewinn zu verkaufen, begründet diesen Begriff. Es kann jedoch auch schon mal die einmalige Vermittlungstätigkeit eines sehr umfangreichen Maklergeschäftes dieses Merkmal begründen.
Selbständig
- ist, wer im Wesentlichen seine Arbeitszeit und Tätigkeit frei gestalten und bestimmen kann.
Urproduktion
- Zur Urproduktion gehören die Land-/ Forstwirtschaft, der Wein-/ Gartenbau, Imkerei, Tierzucht, Jagd, Fischerei und Bergwesen.
- Siehe auch § 6 GewO.
freien Berufe
- Es sind hiermit freie wissenschaftliche, künstlerische und schriftstellerische Tätigkeit höherer Art, sowie persönliche Dienstleistungen höherer Art, die eine höhere Bildung erfordern, gemeint.
- Bsp.: Freiberuflich tätige Architekten, Diplomingenieure, Wirtschaftsprüfer.
- Siehe auch § 6 GewO.