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Flüchtling

Der Begriff Flüchtling ist Sammelbegriff für einen (in diesem Zusammenhang ausländischen) Menschen, der aus Furcht vor einem Verfolgungsschicksal nach Deutschland einreist.

Die Bundesrepublik hat sich durch verschiedenen völkerrechtliche Verträge verpflichtet, in bestimmten Fällen Schutz zu gewähren. Die wichtigste Fallgruppe sind Ausländer, die aus Furcht vor politischer Verfolgung einen Asylantrag (Art. 16a GG) stellen. Daneben wird in Asylverfahren auch geprüft, ob die Voraussetzungen des § 60 des AufenthG erfüllt werden.

§ 60 Abs. 1 AufenthG verweist auf die Genfer Flüchtlingskonvention und stellt zusätzlich klar, dass auch eine Verfolgung aufgrund des Geschlechts oder der sexuellen Identität dem Flüchtlingsbegriff unterfällt.

Die Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 stellt als Magna Charta die rechtlichen Rahmenbedingen des Internationalen Flüchtlingsschutz auf. Die Genfer Flüchtlingskonvention behandelt vor allem Fragen von Flüchtlingen, die sich nicht mehr in ihrem Heimatland aufhalten und Ereignisse, die vor 1951 stattgefunden haben und sich aus dem Zweiten Weltkreig ergeben haben.

Das eigenständige Protokoll von 1967 über die Rechtstellung der Flüchtlinge ist ein von der Genfer Flüchtlingskonvention unabhängiges Vertragswerk, das jedoch mit der Konvention eng verbunden ist und die zeitliche und räumliche Beschränkung der Genfer Konvention aufhebt.

Im Sinne der Genfer Konvention ist ein Flüchtling, wer

Die Genfer Flüchtlingskonvention gewährt Schutzrechte nur dann, wenn die Voraussetzungen für den oben genannten Flüchtlingsbegriff erfüllt werden. Dies bezeichnet man als relatives Recht. Neben Sonderrechten, die aus der Eigenschaft als Flüchtling resultieren, können alle absooluten Menschenrechte durch den Flüchtling gegenüber dem Aufnahmestaat durchgesetzt werden, selbst wenn keine Flüchtlingseigenschaft festgestellt wurden. Als internationler Ebene sind dies vor allem das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe und die Konvention über die Rechte des Kindes.

Ausländer, die die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG nicht erfüllen, jedoch unter die § 60 Abs. 2 bis 7 des AufenthG fallen, genießen nur einen nachrangigen Schutz (Subsidiärer Schutz).

Weitere Schutzformen für Flüchtlinge in Deutschland sind:

 

 

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bobby proved