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Aufenthaltsrecht und EU-Erweiterung 5/2004

Der Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur EU wird am 01.05.2004 wirksam. Die Staatsangehörigen der Beitrittsstaaten werden Unionsbürger im Sinne des Art. 18 EGV und genießen grundsätzlich Freizügigkeit.

Für bulgarische und rumänische Staatsangehörige gelten ab Wirksamwerden des EU-Beitritts dieser Staaten (01.01.2007) im wesentlichen die gleichen Regelungen.

Einige Bestimmungen des Gemeinschaftsrechtes für die Staatsangehörigen der Beitrittsländer werden aufgrund des Beitrittsvertrag und der Beitrittsakte vorübergehend suspendiert.

Die Staatsangehörigen der Staaten Zypern und der Republik Malta können von Beginn des Beitritts an volle Freizügigkeit beanspruchen.

Übergangsregelungen für Einschränkungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit sehen nur die Beitrittsakte der mittel- und osteuropäischen Beitrittsstaaten vor.

Die Übergangsregelungen sehen ein 2+3+2-Modell vor.

Die derzeitigen Mitgliedstaaten treffen während einer Übergangszeit von zunächst zwei Jahren Maßnahmen, um den Zugang zum Arbeitsmarkt für Staatsangehörige der mittel- und osteuropäischen Beitrittsländer abweichend von Art. 1 bis 6 der Externer VerweisVO (EWG) Nr. 1612/68 (Freizügigkeit von Arbeitnehmern innerhalb der Gemeinschaft - Zugang zur Beschäftigung) zu regeln.

Diese Maßnahmen können die Mitgliedstaaten - nach einer Überprüfung auf Basis eines Berichts der Kommission - um weitere drei Jahre, sowie danach im Falle schwerer Störungen des Arbeitsmarktes oder der Gefahr einer solchen Störung noch einmal um zwei Jahre verlängern.

Soweit die Übergangsregelungen Anwendung finden, gilt Art. 11 der Externer Link VO (EWG) Nr. 1612/68 (Arbeitsmarktzugang für Familienangehörige) nur eingeschränkt.

Die Anwendung der Externer Link Richtlinie 68/360/EWG (Aufhebung der Reise- und Aufenthaltsbeschränkungen für Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten und ihre Familienangehörigen innerhalb der Gemeinschaft) kann aufgeschoben werden, soweit ihre Regelungen von den suspendierten Vorschriften der Externer Link Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 nicht zu trennen sind.

Sonderregelungen gelten für die Staatsangehörigen der mittel- und osteuropäischen Beitrittsstaaten, die am Tag des Beitritts oder danach seit mindestens 12 Monaten zum nationalen Arbeitsmarkt zugelassen waren, sowie für deren Familienangehörige.

Rechtslage ab dem 01.05.2004

Die Bundesrepublik wird jedoch die bisherigen Zugangsbeschränkungen zum Arbeitsmarkt in der 1. Phase beibehalten. Das bisherige Arbeitsgenehmigungsrecht gilt fort. Danach ist für ausländische Arbeitnehmer in der Regel eine Arbeitserlaubnis erforderlich. Zentrale Vorschriften sind das Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III), die Arbeitsgenehmigungsverordnung und die Anwerbestoppausnahmeverordnung (seit 01.01.2005: Beschäftigungsverordnung, BeschV). Die entsprechenden Vorschriften des Arbeitsgenehmigungsrechts wurden zum 01.05.2004 durch das Gesetz über den Arbeitsmarktzugang im Rahmen der EU-Erweiterung vom 23.04.2004 (BGBl I 2004 Seite 602) entsprechend geändert.

Auswirkungen auf das Ausländerrecht

Die Staatsangehörigen der Beitrittstaaten benötigen für die Einreise nach Deutschland kein Visum mehr (§ 9 Abs. 1 DVAuslG, ab 01.01.2005: § 2 Abs. 4 FreizügG/EU).

Die Staatsangehörigen von Zypern und Malta sind nach Maßgabe des Gemeinschaftsrechts unbeschränkt freizügigkeitsberechtigt.

Die Staatsangehörigen der mittel- und osteuropäischen Beitrittsstaaten sind in folgenden Fällen - soweit die europarechtlichen Voraussetzungen vorliegen - freizügigkeitsberechtigt:

Für Arbeitnehmer sowie grenzüberschreitende Dienstleistungserbringen mit eigenen Arbeitskräften in den Bereichen Baugewerbe einschließlich verwandter Wirtschaftszweige, Gebäude-, Inventar- und Verkehrsmittelreinigung, Innendekoration gilt Folgendes:

Arbeitnehmer

Soweit abweichende Regelungen aus dem Beitrittsakt anwendbar sind, findet ab dem 01.01.2005 das Freizügigkeitsgesetz/EU Anwendung, wenn die Beschäftigung durch die Bundesagentur für Arbeit gemäß § 284 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch genehmigt wurde (§ 13 FreizügG/EU).

Erhält der neue Unionsbürger eine Arbeitserlaubnis bzw. eine Zusicherung, bescheinigt die Ausländerbehörde - sofern die übrigen Voraussetzungen vorliegen - von Amts wegen das gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrecht (§ 5 FreizügG/EU).

Die Arbeitserlaubnis ist vor der Arbeitsaufnahme einzuholen.

Grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung mit eigenen Arbeitskräften

Grenzüberschreitende Dienstleistungen in den Sektoren Baugewerbe einschließlich verwandter Wirtschaftszweige, Gebäude-, Inventar- und Verkehrsmittelreinigung, Innendekoration, die mit dem Einsatz eigener Arbeitnehmer verbunden sind, sind nur zulässig, wenn sie im Rahmen eines Werkvertragsverfahrens von der Bundesagentur für Arbeit zugelassen werden. Das im Baubereich derzeit bereits geltende Zulassungsverfahren für ausländische Werkvertragsunternehmen und Werkvertragsarbeitnehmer wird künftig auf Dienstleistungen zur Gebäude-, Inventar- und Verkehrsmittelreinigung sowie zur Innendekoration ausgedehnt.

Für den Fall, dass ein Arbeitnehmer bereits vor seiner Einreise klären möchte, ob ihm die erforderliche Arbeitserlaubnis erteilt werden wird, besteht die Möglichkeit, die Arbeitserlaubnis bereits von seinem Heimatland aus zu beantragen. Die Auslandsvertretungen werden entsprechende Formulare der Arbeitsverwaltung zur Verfügung stellen.

Einzelne Fallkonstellationen

Saisonkräfte

Das Vermittlungsverfahren für Saisonkräfte gilt auch nach dem 01. Mai 2004 unverändert weiter. Eine Beschäftigung von Saisonarbeitnehmern ist nur möglich, soweit die Vermittlung auf einer Absprache zwischen den Arbeitsverwaltungen der beteiligten Staaten erfolgt (vgl. § 4 Abs. 1 und 2 Anwerbestoppausnahmeverordnung). Derartige Vermittlungsabsprachen wurden in Bezug auf die Beitrittsstaaten lediglich mit Polen , Ungarn, der Slowakischen Republik, der Tschechischen Republik und Slowenien geschlossen.

Hinsichtlich des Aufenthaltsrechts von Saisonkräften, denen bis zu drei Monaten im Jahr diese Beschäftigung erlaubt werden kann, ist insbesondere zu beachten, dass Staatsangehörige aus den Beitrittsländern visumfrei zur Aufnahme einer Saisonbeschäftigung einreisen können.

Es besteht keine Verpflichtung der Ausländerbehörde für jeden einzelnen ausländischen Saisonarbeitnehmer einen eigenen Vorgang anzulegen. Ein Sammelvorgang genügt. Eine Passeintragung ist nicht erforderlich bzw. nicht möglich, zumal ein Unionsbürger mit einem Personalausweis einreisen darf. Eine Bescheinigung über die erfolgte Anzeige wird nicht erteilt.

Illegal beschäftigte Arbeitnehmer

Nicht freizügigkeitsberechtigte Arbeitnehmer, die ohne die erforderliche Arbeitserlaubnis einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen, werden gemäß § 404 Abs.2 Nr. 4 SGB III mit einem Bußgeld belegt. Sie können sich insoweit auch nicht auf Arbeitnehmerfreizügigkeit berufen, da die hierfür aufgrund der Übergangsvorschriften erforderliche Arbeitserlaubnis nicht vorliegt.

Sie können sich aber grundsätzlich auf ihren Status als Unionsbürger und die Anwendbarkeit des entsprechenden Rechtsregimes berufen, wenn die Freizügigkeitsvoraussetzungen aus anderen Gründen erfüllt sind. Das bedeutet, dass der Verlust des Aufenthaltsrechts dann eintritt, wenn kein anderer Freizügigkeitstatbestand, z.B. als Empfänger von Dienstleistungen, vorliegt.

Ausgewiesene / abgeschobene Staatsangehörige der Beitrittskandidaten

Ausgewiesene Ausländer düfen das Bundesgebiet nach § 11 AufenthG nicht betreten oder sich darin aufhalten (Sperrwirkung). Ob mit der Wirksamkeit des Beitritts die in der Vergangenheit verhängten Einreisesperren weiterhin gelten, ist strittig.

Ausgewiesene Staatsangehörige der Beitrittsstaaten sollten sich daher bei der zuletzt zuständigen Ausländerbehörde erkundigen, ob dort die Auffassung vertreten wird, dass der Einreise weiterhin die öffentliche Sicherheit und Ordnung entgegen steht.

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