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Mit Einführung des neuen AufenthaltsG (Kernstück des Zuwanderungsgesetzes) wird der Begriff Erwerbstätigkeit in § 2 Abs. 2 des AufenthG definiert. Er ist folgendermaßen bestimmt:
Der Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit ist in den §§ 18 - 21 des AufenthaltsG geregelt.
Durch die Aufenthaltsverordnung (AufenthV) wird in § 17 AufenthV klargestellt, dass Personen, die sich im Rahmen von Kurzaufenthalten in Deutschland aufhalten (visumfrei eingereiste Drittausländer) nur dann vom Erfordernis des Aufenthaltstitel befreit sind, wenn sie keine Erwerbstätigkeit ausüben.
Keine Erwerbstätigkeit liegt in diesem Fall allerdings dann vor, wenn Ausländer bis zu drei Monaten innerhalb eines Jahres eine Beschäftigung ausüben, die gemäß § 16 der BeschV ohne einen Aufenthaltstitel ausgeübt werden darf. Hierbei ist es unerheblich, ob es sich um eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit handelt (§ 17 Abs. 2 Satz 1 AufenthV).
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