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Einschleusen von Ausländern   -   Schleusen

Auf Grund der Überschriften der

könnte fälschlicherweise gemeint werden, dass nur das Einschleusen von Ausländern nach Deutschland unter Strafe gestellt ist.

Zitat aus Westphal/Stoppa, Ausländerrecht für die Polizei, Kapitel F, Rn 28.1:
Der Tatbestand erfasst aber nicht nur das Einschleusen von Ausländern mit Ziel Deutschland, sondern auch das Schleusen durch Deutschland in andere Staaten (BGH, NJW 199, 2827 = StV 2000, 362, mit krit. Anm. Kiesczewski, StV 2000, 364), sofern eine Einreise i.S.d. § 59 Abs. 2 AuslG stattfindet oder versucht wird, sowie das Einschleusen in oder durch andere Schengen-Vertragsstaaten (Stoppa in Huber, § 92a AuslG Rn1).

Die Formulierung des § 92a Abs. 1 Nr. 2 AuslG "oder zugunsten von mehreren Ausländern handelt" wird verschiedentlich kritisiert, da es praktisch zwei oder mehr Ausländer bedeutet.
Erklärung anhand eines Falles:

Rechtslage ab dem 01.01.2005

 

BGH-Urteil zu dieser Thematik vom 27. April 2005

 

 

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bobby proved