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Auf Grund der Überschriften der
könnte fälschlicherweise gemeint werden, dass nur das Einschleusen von Ausländern nach Deutschland unter Strafe gestellt ist.
Zitat aus Westphal/Stoppa, Ausländerrecht für die Polizei, Kapitel F, Rn 28.1:
Der Tatbestand erfasst aber nicht nur das Einschleusen von Ausländern mit Ziel Deutschland,
sondern auch das Schleusen durch Deutschland in andere Staaten (BGH, NJW 199, 2827 = StV
2000, 362, mit krit. Anm. Kiesczewski, StV 2000, 364), sofern eine Einreise i.S.d.
§ 59 Abs. 2 AuslG stattfindet oder versucht
wird, sowie das Einschleusen in oder durch
andere Schengen-Vertragsstaaten (Stoppa in Huber,
§ 92a AuslG Rn1).
Die Formulierung des § 92a Abs. 1 Nr. 2 AuslG
"oder zugunsten von mehreren Ausländern handelt" wird verschiedentlich kritisiert, da es praktisch
zwei oder mehr Ausländer bedeutet.
Erklärung anhand eines Falles:
BGH-Urteil zu dieser Thematik vom 27. April 2005
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