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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte  -   EGMR

Die Mitglieder des Europarats richteten 1959 den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) ein. Er hat die Aufgabe über die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) zu wachen. Gemäß dem 11. Zusatzprotokoll zur EMRK vom 11.05.1994 wurde der EGMR zu einem ständigen Gerichtshof. Dieses Protokoll trat am 01.11.1998 in Kraft. Die Unterzeichnerstaaten der EMRK haben sich der diesbezüglichen Rechtssprechung des EGMR unterworfen. Die Urteil sind somit verbindlich.

Die Zuständigkeiten des EGMR stehen im Abschnitt II der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)

Jeder Mitgliedsstaat oder jede Einzelperson dieser Staaten, die vorgibt, Opfer einer Verletzung der EMRK zu sein, kann direkt beim EGMR Beschwerde einlegen. Die Verfahren sind öffentlich.

Der Gerichtshof besteht derzeit aus 46 Richtern. Dies entspricht der Anzahl der Mit-gliedsstaaten des Europarates. Der Sitz ist in Straßburg.

Die parlamentarische Versammlung des Europarates wählt die Richter für 6 Jahre. Diese sind nicht als Vertreter ihres Staates beim Gerichtshof, sondern in ihrer per-sönlichen Eigenschaft. Aus dem Plenum des Gerichtshofes werden der Präsident, die zwei Vizepräsidenten und zwei weitere Präsidenten der Sektionen für 3 Jahre gewählt.

Der Gerichtshof ist in vier Sektionen eingeteilt. Die Richter werden für drei Jahre be-rufen. Die Besetzung soll geographisch, hinsichtlich der Repräsentation der Ge-schlechter und der verschiedenen Rechtssystem ausgewogen sein. Den Vorsitz der Sektionen führen die zwei Vizepräsidenten und die zwei Sektionspräsidenten.

Es kommt immer wieder zu Verwechslungen des EGMR mit dem Europäischen Gerichtshof (EuGH). Der EuGH ist das oberste Gericht der Europäischenen Gemeinschaft(en).

Für weiterführende Informationen wird ein Besuch der Externer Link Homepage des EGMR empfohlen.

 

 

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bobby proved