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Bescheinigung E 101

Zitat aus einem Beitrag des rb rundblick vom 01.04.05

Die Bescheinigung E 101 kommt im Sozialversicherungsrecht im Bereich der Europäischen Gemeinschaften (EG) und des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) zum Tragen. Sie wird auf Antrag des Arbeitnehmer / Selbständigen oder des Arbeitgeber ausgestellt und dem Antragsteller ausgehändigt. Hierdurch wird dokumentiert, dass der Betreffende den Rechtsvorschriften seines Mitgliedsstaates unterliegt. Diese Bescheinigung findet auch bei der Entsendung von Arbeitnehmern in Mitgliedsstaaten der/des EG / EWR Anwendung. Sie wird des Öfteren zweisprachig ausgestellt (Sprache des "Ausstellerstaates" und Sprache des Staates für den sie benötigt wird).

Im Fall einer Krankheit oder eines Unfalles ist somit klar geregelt, welcher Sozialversicherungsträger zuständig ist.

Es sollte unbedingt beachtet werden, dass diese Bescheinigung nur auf Antrag ausgestellt wird.

Grundlagen dieser sozialversicherungsrechtlichen Regelung sind die

Einen Mustervordruck der Bescheinigung E 101 gibt es unter anderem beim

Einen Antrag auf Ausstellung einer Entsendebescheinigung (Vordruck E 101) unter anderem bei der

Für weiterführende Informationen zu dieser Bescheinigung und der damit öfters im Zusammenhang stehenden Entsendung von Arbeitnehmern ist ein Besuch der folgenden Homepage empfehlenswert

 

 

 

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