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Auf Grund der Überschrift wird schon deutlich, dass sich eine Durchsuchung im Sinne des § 102 Strafprozessordnung (StPO) gegen einen Täter oder Teilnehmer (Anstifter / Gehilfe) einer Straftat richtet.
Die Durchsuchung beim Verdächtigen setzt voraus, dass auf Grund kriminalistischer Erfahrung die Vermutung besteht, dass der Zweck der Durchsuchung erreicht werden kann.
Der Durchsuchungszweck kann sein
Die Durchsuchungsobjekte sind in erster Linie:
Der Verdächtige muss die Durchsuchung dulden.
Strafunmündige (19 StGB) können keine Verdächtigen im Sinne des § 102 StPO sein. Gegen sie sind somit nur Durchsuchungen im Sinne des § 103 StPO (Durchsuchung bei anderen Personen) zulässig.
Eine Durchsuchung muss in einem angemessenen Verhältnis zu der Schwere der Tat stehen. Es ist ein Unterschied ob ein Beweismittel für eine Sachbeschädigung (§ 303 StGB) gesucht wird, bei welcher ein Schaden von 5 Euro entstanden ist oder ob ein Schwerer Raub (§ 250 StGB) vorliegt.
Die Anordnung und Ausführung von Durchsuchungen ist in § 105 StPO geregelt. In diesem Paragraf steht unter anderem, dass Durchsuchungen durch den Richter angeordnet werden. Nur bei Gefahr im Verzug dürfen diese durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 Gerichtsverfassungsgesetz) angeordnet werden.
Falls Durchsuchungen zur Nachtzeit durchgeführt werden, müssen die zusätzlichen Voraussetzungen des § 104 StPO beachtet werden. Unter Nachtzeit versteht man vom 01.04. - 30.09. die Zeit von 21 - 04 Uhr. Vom 01.10. - 31.03. die Zeit von 21 - 06 Uhr.
Die gegen einen richterlichen Beschluss bzw. nicht erlassenen Beschluss im ersten Rechtszug mögliche Beschwerde ist in § 304 StPO geregelt. Gegen eine Anordnung durch die Staatsanwaltschaft oder ihre Ermittlungspersonen (§ 152 Gerichtsverfassungsgesetz) kann eine richterliche Entscheidung in "Anlehnung" an § 98 Absatz 2 Satz 2 StPO beantragt werden.
Die Anordnung einer Durchsuchung ist ohne vorherige Anhörung des Verdächtigen möglich, wenn diese den Zweck der Anordnung gefährden würde (§ 33 Absatz 4 StPO).
Im Zusammenhang mit einer Durchsuchung sind unter Anderem noch folgende Paragrafen von Interesse:
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