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Duldung

Die Duldung ist definiert als Aussetzung der Abschiebung. Bei der Duldung handelt es sich nicht um eine Aufenthaltsgenehmigung im Sinne des § 5 AuslG. Ausländer, die im Besitz einer gültigen Duldung sind, bleiben jedoch von Bestrafung wegen Aufenthalts ohne Aufenthaltsgenhmigung (§ 92 I Nr. 1 AuslG) verschont.

Die Duldung ist befristet; die Frist soll ein Jahr nicht übersteigen. Nach Ablauf der Frist kann die Duldung nach Maßgabe des § 55 Ausländergesetz erneuert werden. Nebenbestimmungen können nach Maßgabe des § 56 Abs. 3 in die Duldung aufgenommen werden.

Die gesetzlichen Grundlagen sind die §§ 55 bis 56a Ausländergesetz. Des weiteren "spricht" der § 41 Asylverfahrensgesetz von einer gesetzlichen Duldung.

Rechtslage seit dem 01.01.2005

In dem Regierungsentwurf des Aufenthaltsgesetz war die Duldung nicht mehr vorgesehen (vgl. § 60 Regierungsentwurf). Das Bundesinnenministerium führte aus, die Duldung sei abgeschafft. Stattdessen gebe es eine Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung.

Im Rahmen der weiteren Beratungen im Vermittlungsausschuss wurde dann der § 60a des AufenthG eingeführt (Vorübergehende Aussetzung der Abschiebung, Duldung).

Das Bundesinnenministerium führt nunmehr aus, dass die Duldung als Instrument der Feinsteuerung beibehalten wird. Voraussetzung für die Erteilung der Aussetzung der Abschiebung ist nach § 60a Abs. 2 AufenthG, dass die Abschiebung tatsächlich oder rechtlich unmöglich ist. Ist die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt und der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert, soll eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG erteilt werden.

 

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bobby proved