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C-Visum

Visum-Kategorie nach dem Durchführungsübereinkommen zum Übereinkommen von Schengen (SDÜ), mit dem einem Drittausländer die Einreise zum Zwecke eines Kurzaufenthalts (bis 90 Tage) ohne Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ermöglicht wird.

Wesentliche Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums ergeben sich aus Artikel 5 des Schengener Grenzkodex (zuvor: Artikel 5 des SDÜ) und für Deutschland zusätzlich aus den §§ 6 und 5 des AufenthG.

Beschreibung des Schengen-Visums (Ausschnitt aus den Gemeinsamen Konsularischen Instruktionen)
Visum
  1. Hier erscheint ein Zeichen bestehend aus neun Ellipsen, die fächerförmig angeordnet sind.
  2. Hier erscheint ein optisch variables Zeichen ("Kinegramm" oder gleichwertiges Zeichen). Je nach Betrachtungswinkel werden in verschiedener Größe und Farbe zwölf Sterne, das Symbol "E" und die Weltkugel sichtbar.
  3. Hier erscheint der aus einem oder mehreren Buchstaben bestehende Ländercode des ausstellenden Mitgliedstaats (oder "BNL" im Fall der Benelux-Staaten, d. h. Belgien, Luxemburg und die Niederlande) mit Kippeffekt. Dieser Code erscheint bei flachem Betrachtungswinkel hell und bei Drehung um 90 Grad dunkel. Es gelten folgende Ländercodes: A für Österreich, BNL für Benelux, D für Deutschland, DK für Dänemark, E für Spanien, F für Frankreich, FIN für Finnland, GR für Griechenland, 1 für Italien, IRL für Irland, P für Portugal, S für Schweden, UK für das Vereinigte Königreich.
  4. Im mittleren Bereich erscheint das Wort "VISUM" in Großbuchstaben mit optisch variablen Farben. Je nach Betrachtungswinkel erscheint es grün oder rot.
  5. Hier erscheint die bereits vorgedruckte Nummer des Visums mit vorangestelltem Ländercode gemäß Nummer 3. Es wird eine besondere Drucktype verwendet. Eintragungsfelder
  6. Dieses Feld beginnt mit den Worten "gültig für". Die ausstellende Behörde gibt das Hoheitsgebiet bzw. die Hoheitsgebiete an, für das/die das Visum gilt.
  7. Dieses Feld beginnt mit dem Wort "von", weiter in der Zeile steht das Wort "bis". Die ausstellende Behörde gibt hier die Gültigkeitsdauer des Visums an.
  8. Dieses Feld beginnt mit den Worten "Anzahl der Einreisen", weiter in der Zeile erscheinen die Worte "Dauer des Aufenthalts" (d. h. Dauer des vom Antragsteller geplanten Aufenthalts) und "Tage".
  9. Dieses Feld beginnt mit den Worten "ausgestellt in" und gibt den Ausstellungsort an.
  10. Dieses Feld beginnt mit dem Wort "am" (die ausstellende Behörde gibt hier das Ausstellungsdatum an); weiter in der Zeile erscheinen die Worte "Nummer des Reisepasses" (gefolgt von der Passnummer des Passinhabers). C 310/58 19.12.2003 Amtsblatt der Europäischen Union DE
  11. Dieses Feld beginnt mit den Worten "Art des Visums". Die ausstellende Behörde trägt die Kategorie des Visums gemäß den Artikeln 5 und 7 ein.
  12. Dieses Feld beginnt mit den Worten "Anmerkungen". Es dient der ausstellenden Behörde dazu, weitere Informationen, die sie für notwendig hält und die mit Artikel 4 dieser Verordnung vereinbar sind, einzutragen. Die folgenden zweieinhalb Zeilen sind für die Eintragung derartiger Bemerkungen freizuhalten.
  13. Dieses Feld enthält die maßgeblichen maschinenlesbaren Informationen, um die Außengrenzkontrollen zu vereinfachen.

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bobby proved