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Blaue Karte EU - Blue Card - Beschäftigung hochqualifizierte Drittstaatsangehörger

Der Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung KOM(2007) 637 endg.; Ratsdok. 14490/07 wird durch die EU-Kommission in Anlehnung an die US-amerikanische Daueraufenthaltsgenehmigung, die umgangssprachlich als Green Card (Permanent Resident Card) bezeichnet wird, „Blue Card“ genannt.

Mit dem Richtlinienvorschlag werden zwei Ziele verfolgt:

Der Richtlinienvorschlag zielt auf die Schaffung attraktiverer Einreise- und Aufenthaltsbedingungen für solche Drittstaatsangehörige, die eine hochqualifizierte Beschäftigung in den EU-Mitgliedstaaten auszuüben beabsichtigen. Zu diesem Zweck sollen einerseits die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von mehr als drei Monaten im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zwecks Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung und andererseits die Bedingungen für den Aufenthalt in anderen Mitgliedstaaten als dem ersten Mitgliedstaat geregelt werden.

Ferner soll eine besondere Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung, die so genannte EU Blue Card, eingeführt werden, durch die ein Anrecht auf bestimmte sozio-ökonomische Rechte und günstige Bedingungen für eine Familienzusammenführung geschaffen werden sollen. Als Voraussetzung für den Erhalt der Blue Card sind das Vorliegen eines Arbeitsvertrags, eines akademischen oder beruflichen Ausbildungsabschlusses und die Zusicherung eines Mindestgehalts, das dreimal höher als der Mindestlohn in dem Mitgliedstaat ist, vorgesehen. Für hochqualifizierte Arbeitskräfte unter 30 Jahren sollen Ausnahmeregelungen gelten. Nachzwei Jahren rechtmäßigen Aufenthalts sollen die Inhaber der Blue Card die Möglichkeit der Verlegung des Wohnsitzes aus beruflichen Gründen in einen anderen Mitgliedstaat erhalten.

In der vorgeschlagenen Richtlinie sollen ferner Ablehnungsgründe, der Entzug bzw. die Möglichkeit der Nicht-Verlängerung der Blue Card, z. B. infolge der Nichterfüllung der Zulassungskriterien, infolge nationaler Quoten-Regelungen bzw. eines auf nationaler Ebene durchgeführten Arbeitsmarktuntersuchungen, geregelt werden.

 

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Quellen:

 

 

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bobby proved