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Bleiberecht

Das Wörterbuch der deutschen Sprache erklärt den Begriff Bleiberecht als das Recht zum befristeten oder dauerhaften Aufenthalt in einem Land oder Gebiet.

Der Begriff des Bleiberechtes kommt weder im Aufenthaltsgesetz (Kernstück des Zuwanderungsgesetzes) noch im Ausländergesetz vor. Eine Google-Suchabfrage verdeutlicht, dass Bleiberecht häufig für die Forderung benutzt wird, einzelnen Ausländern oder einer Gruppe von Ausländern wegen bestimmter Umstände (Flucht, persönliche Situation, Situation im Heimatland) den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen.

Die Regierungsbegründung zum Zuwanderungsgesetz ordnet den Begriff unter Bezugnahme auf die Aufnahme bosnischer Bürgerkriegsflüchtlingen dem Bereich des humanitären Aufenthalts zu (BT-Ds 15/420, S. 64ff.). Als Bleiberechtsregelung wird in der Begründung zu § 10 AufenthG (S. 73) die Möglichkeit der Erteilung eines Aufenthaltstitel nach abgeschlossenem Asylverfahren aufgrund von § 23 Abs. 1 AufenthG bezeichnet.

Nach dieser Rechtsgrundlage kann ein Aufenthaltstitel für bestimmte Ausländergruppen aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland erteilt werden, wenn dies die oberste Landesbehörde (üblicherweise das Landesinnenministerium) anordnet. Zur Wahrung der Bundeseinheitlichkeit muss das Bundesinnenministerium dieser Anordnung zustimmen.

Nach § 23 Abs. 1 AufenthG beziehungsweise der entsprechenden Regelung im Ausländergesetz (§ 32 AuslG) wurden insbesondere für folgende Gruppen in der Vergangenheit sogenannte Bleiberechtsregelungen erlassen:

Die genannten Härtefallregelungen waren jeweils von der Erfüllung weiterer Voraussetzungen abhängig (Einreisezeitpunkte Sicherung des Lebensunterhaltes, Staatsangehörigkeit, Passbesitz etc.).

 

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