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Unter dem Beschäftigungsbegriff des § 7 SGB IV wird die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis verstanden. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.
Zwar ist das Arbeitsverhältnis logisch gesehen nur in Unterfall eines Beschäftigungsverhältnisses, faktisch stellt es jedoch den Regelfall der Beschäftigung dar (Frehse in Hauffe, SGB IV - Kommentar, § 7. Rd. 6).
Zusammenfassend wird das sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis durch folgende fünf Hauptmerkmale geprägt:
Alltagstypische Hinweise für eine Beschäftigung sind, dass dem Beschäftigten die Arbeitszeit, der Arbeitsumfang und Arbeitsablauf vorgegeben werden.
Damit eine Beschäftigung im Sinne von § 7 SGB IV das Kriterium einer Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Absatz 2 AufenthaltsG erfüllt, wird jedoch eine Beschäftigungsausübung von gewisser Dauer und Intensität vorausgesetzt. Ein Gefälligkeitsdienst genügt hierfür nicht. Hierzu zwei Beispiele:
Der Frage, ob eine Beschäftigung nach § 7 SGB IV vorliegt und somit eine Erwerbstätigkeit darstellt, kommt eine elementare Bedeutung zu. Von der Visumspflicht befreite Drittausländer (Art. 1 EUVisumVO) genießen diese Befreiung in der Regel nur, wenn Sie keine Erwerbstätigkeit ausüben. Des Weiteren ist es bei der Erteilung des Aufenthaltstitels von Bedeutung, ob eine Beschäftigung und somit eine Erwerbstätigkeit vorliegt. Eine Beschäftigung darf nur ausgeübt werden, wenn dies der Aufenthaltstitel erlaubt (§ 4 Abs. 2 AufenthaltsG).
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