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Im Zusammenhang mit diesem Stichwort muss unbedingt beachtet werden, dass es eine Beitragsbemessungsgrenze bei der gesetzlichen Krankenversicherung und eine Beitragsbemessungsgrenze bei der gesetzlichen Rentenversicherung gibt. Diese haben unterschiedliche Höhen und finden bei unterschiedlichen Gesetzesnormen Anwendung.
In § 19 Absatz 2 Nummer 3 des Aufenthaltsgesetz steht im Zusammenhang mit der Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte die Formulierung
"..., die ein Gehalt in Höhe von mindestens dem Doppelten der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten."
Diese Beitragsbemessungsgrenze beträgt 2005 --> 42.300 Euro jährlich bzw. 3.525 Euro monatlich. Das Gehalt (Bruttoeinkommen) i.S.d. § 19 Abs. 2 Nr. 3 Aufenthaltsgesetz muss somit in 2005 mindestens 84.600 Euro jährlich bzw. 7.050 Euro monatlich betragen.
Für das Jahr 2006 beträgt die Beitragsbemessungsgrenze --> 42.750 Euro jährlich bzw. 3.562,50 Euro monatlich. Das Gehalt (Bruttoeinkommen) i.S.d. § 19 Abs. 2 Nr. 3 Aufenthaltsgesetz muss somit in 2006 mindestens 85.500 Euro jährlich bzw. 7.125 Euro monatlich betragen.
Für das Jahr 2007 beträgt die Beitragsbemssungsgrenze unverändert
Das Gehalt (Bruttoeinkommen) i.S.d. § 19 Abs. 2 Nr. 3 Aufenthaltsgesetz muss somit in 2007
betragen.
Die Beitragsbemessungsgrenze ist der Grenzbetrag bis zu dem in der Sozialversicherung Beiträge berechnet werden. Arbeitsentgelte, welche über dieser Grenze liegen, werden nicht zu der Beitragsbemessung herangezogen. Diese Teile des Entgelts sind somit beitragsfrei.
Bezüglich der Frage ob Sonderzuwendungen wie Urlaubs-, Weihnachtsgeld, Bonus etc. in dieser Berechnung berücksichtig werden müssen, wird auf die einschlägige Rechtssprechung des Bundessozialgericht verwiesen. Diese ist bzw. müsste bei den Krankenkassen bekannt sein.
Die Beitragsbemessungsgrenzen der einzelnen Versicherungszweige (Renten-, Knappschaft-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung) sind unterschiedlich.
Die Beitragsbemessungsgrenze wird vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung jährlich neu festgesetzt. Sie bezieht sich auf das (Brutto-) Durchschnittseinkommen aller Versicherten.
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