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Visum-Kategorie für den Flughafentransit (Kategorie "A"):
Da die Regelungen zur Visumerteilung für Visa zum Zwecke von Kurzaufenthalten im Wesentlichen der Regelungsmaterie des Schengener Durchführungsübereinkommens gehört, ergeben sich durch das Zuwanderungsgeetz keine gravierenden Änderungen der Rechtslage.
§ 26 Abs. 2 der Aufenthaltsverordnung stellt klar, dass das Transitvisum für den Flughafentransit kein Aufenthaltstitel im Sinne von § 4 AufenthG ist.
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