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Das Fehlen eines Ausweisungsgrundes wird durch das AufenthG (§ 5 I Nr. 2 AufenhtG) als Regelvoraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitel und als Voraussetzung für die Zurückweisung an der Grenze im Ermessenswege (§ 15 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG) genannt. Auch bei der Einbürgerung spielt dieser Rechtsbegriff eine Rolle (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 StAG). Das Wort "Ausweisungstatbestand" wird häufig synonym gebraucht; in der Literatur finden sich jedoch auch Hinweise auf eine andere Wortbedeutung1.
Im AufenthG sind die Ausweisungsgründe abschließend festgelegt, gewichtet und mit unterschiedlich herabgestuften Rechtsfolgen verknüpft. Im Einzelnen wird zwischen drei Stufen differenziert:
Bei Vorliegen des Ausweisungsgrundes muss der Ausländer ausgewiesen werden. Die Zwingende Ausweisung wird auch als "Ist-Ausweisung" bezeichnet.
Bei Vorliegen des Ausweisungsgrundes wird der Ausländer im Regelfall ausgewiesen, es sei denn, es liegt ein Ausnahmefall vor.
Bei Vorliegen dieser Ausweisungsgründe wird unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles nach pflichtgemäßem Ermessen nach einer Güter- und Interessenabwägung über die Ausweisung entschieden. Neben den beispielhaft in § 55 Abs. 2 genannten Gründen wird in Abs. 1 auf die Beeinträchtigung der öffentliche Sicherheit und Ordnung oder erheblicher Interessen der Bundesrepublik Deutschland abgestellt. Diese Begriffe entstammen dem Gefahrenabwehrrecht. Der klassische Gefahrenbegriff, ist dadurch gekennzeichnet, dass "aus gewissen gegenwärtigen Zuständen nach dem Gesetz der Kausalität gewisse andere Schaden bringende Zustände und Ereignisse erwachsen werden"2. Schadensmöglichkeiten, die sich deshalb nicht ausschließen lassen, weil nach dem derzeitigen Wissensstand bestimmte Ursachenzusammenhänge weder bejaht noch verneint werden können, begründen keine Gefahr, sondern lediglich einen Gefahrenverdacht oder ein "Besorgnispotenzial".
Die öffentliche Sicherheit ist beeinträchtigt, wenn als Folge der weiteren Anwesenheit eine Gefahr für ein Schutzgut der öffentlichen Sicherheit besteht. Die öffentliche Ordnung als Schutzgut umfasst den nicht durch Rechtsvorschriften geschützten Bereich (gesellschaftliche Normen), also die ungeschriebenen Regeln, deren Befolgung nach den jeweils herrschenden sozialen und ethischen Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten menschlichen Zusammenlebens innerhalb eines bestimmten Gebiets angesehen wird.
Um einen Ausweisungsgrund zu erfüllen, ist es nicht erforderlich, das eine ermessensfehlerfreie Ausweisung erfolgen könnte. Auch ob besonderer Ausweisungsschutz (§ 56 AufenthG) besteht oder völkerrechtliche Verbote einer Abschiebung entgegen stehen, ist nicht von Belang3.
Ist eine Verurteilung zu einer Geld- oder Freiheitsstrafe erfolgt kann die Ausländerbehörde grundsätzlich von der Richtigkeit der Verurteilung ausgehen. Das ist dann der Fall, wenn nichts dafür ersichtlich ist, dass die Behörde den Vorfall besser aufklären kann als die Kriminalpolizei, die Staatsanwaltschaft oder das Strafgericht4 . Dies gilt auch für Verurteilungen im Strafbefehlsverfahren5.
Ein Rechtsverstoß ist nur dann unbeachtlich ist, wenn er vereinzelt und geringfügig ist, er hingegen immer beachtlich ist, wenn er vereinzelt, aber nicht geringfügig oder geringfügig, aber nicht vereinzelt ist6. Auch bei vorsätzlich begangenen Straftaten können nach der eben zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes ausnahmsweise die Geringfügigkeitsschwelle unterschreiten, wenn der Rechtsverstoß etwa im Rahmen des Strafverfahrens wegen Geringfügigkeit eingestellt worden ist.
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Fußnoten:
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