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Ein Ausländer ist zur Ausreise verpflichtet, wenn er eine erforderliche Aufenthaltsgenehmigung nicht oder nicht mehr besitzt.
Die gesetzliche Grundlage ist der § 42 Ausländergesetz.
Die Erforderlichkeit der Aufenthaltsgenehmigung ergibt sich aus § 3 des AuslG.
Die Grundzüge der Regelungen über die Ausreisepflicht aus dem AuslG wurden in § 50 AufenthG übernommen. Zusätzlich wird klargestellt, dass auch Ausländer ausreisepflichtig sind, deren Freizügigkeitsberechtigung nach dem ARB 1/80 entfallen ist.
Weiter wird in Absatz 3 klargestellt, dass die Ausreisepflicht in den Fällen unterbrochen wird, wenn die Vollziehbarkeit der Ausreispflicht oder der Abschiebungsandrohung entfällt.
In welchen Fällen die Ausreisepflicht vollziehbar ist, ergibt sich nunmehr aus § 58 Abs. 2 AufenthG.
Neu aufgenommen in das AufenthG ist die Möglichkeit der Ausländerbehörde, auch zurückgeschobene Ausländer mit Mitteln der Polizeifahndung auszuschreiben.
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