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Die Rechtsgrundlage für die Auslieferungshaft ist § 15 des Gesetz über die Internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 23.12.1982 (IRG). Der Gesetzestext lautet:
(1) Nach dem Eingang des Auslieferungsersuchens kann gegen den Verfolgten die Auslieferungshaft angeordnet werden, wenn
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Auslieferung von vornherein unzulässig erscheint.
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