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Auslieferung

Die Auslieferung / Auslieferungshaft ist eine Maßnahme der Strafverfolgung. Sie hat mit den verwaltungsrechtlichen Maßnahmen der Ausweisung oder der Abschiebung nichts zu tun. Deutschland erfüllt damit seine auf internationalem Recht basierenden Verpflichtungen gegenüber anderen Staaten, flüchtige Verbrecher der Justiz ihres Heimatlandes zu überstellen. Die Rechtsgrundlagen hierfür sind das

Voraussetzung für eine Auslieferung ist, dass die im Auslieferungsbegehren vorgeworfene Straftat auch nach deutschem Recht strafbar ist. Politische Vergehen sind von der Auslieferung ausgenommen.

Gewährtes Asyl (Art. 16a GG) steht einer Auslieferung grundsätzlich nicht entgegen (§ 4 AsylVfG). Die Gefahr drohender Verfolgung ist im Auslieferungsverfahren selbständig zu prüfen (Kleinknecht / Meyer-Großner, Kommentar zur StPO, S. 46 Rn209).

Die Auslieferung deutscher Staatsangehöriger ist nach Art. 16 GG grundsätzlich nicht zulässig.
Ausnahme: Durch Gesetz kann eine abweichende Regelung für Auslieferungen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof getroffen werden, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind.

Über eine Auslieferung entscheidet das örtlich zuständige Oberlandesgericht. In diesem Zusammenhang wird auf das Stichwort Metin Kaplan hingewiesen.

 

 

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