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Ausländer im Sinne des Aufenthaltsgesetzes ist jeder, der nicht Deutscher im Sinne von Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist.
Die gesetzliche Definition findet sich in § 2 Abs. 1 AufenthG. Die dem entsprechende Regelung im Ausländergesetz von 1990 fand sich in § 1 Abs. 2 AuslG.
Ausländer ist auch, wer einmal die deutsche Staatsangehörigkeit inne hatte, diese aber verloren hat. Der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit tritt in den in § 17 StAG genannten Fällen ein.
Durch die Regelungen in § 38 AufenthG wurde erstmals eine gesetzliche Grundlage geschaffen, diesem Personenkreis ein Aufenthaltsrecht zukommen zu lassen.
Diese Regelung wird vor allem ehemaligen deutschen Staatsangehörigen Rechnung tragen, die die deutsche Staatsangehörigkeit aufgrund des Optionsmodells erhalten haben, sich jedoch nach Vollendung des 21. Lebensjahres für die Beibehaltung einer anderen Staatsangehörigkeit entschieden haben.
Als Drittausländer oder Drittstaatsangehöriger wird im Recht der Europäischen Union von einer Person gesprochen, die nicht Staatsangehöriger eines der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften ist (Artikel 1 SDÜ).
Weitere Definitionen des Begriffs des Drittstaatsangehörigen (keine abschließende Aufzählung) finden sich in:
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