Sie befinden sich hier: Startseite -> Stichworte -> Auflage

Auflage

Die Auflage ist eine belastende Nebenbestimmung zu einem (ansonsten begünstigendem) Verwaltungsakt (z.B. Aufenthaltsgenehmigung, Duldung), durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird. Diese Legaldefinition befindet sich in § 36 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG. Verwaltungsakte, auf die ein Anspruch besteht, dürfen nur mit Nebenbestimmungen verbunden werden, wenn die Verwaltung eine Rechtsgrundlage hierzu ermächtigt.

Rechtsgrundlagen zur Aufnahme von Auflagen in die Aufenthaltsgenehmigung, Duldung oder Aufenthaltsgestattung sind zum Beispiel §§ 14, 37, 56 Abs. 3 Satz 2 AuslG, § 60 AsylVfG. Durch Nebenbestimmungen kann beispielsweise die Wohnsitznahme in einem bestimmten Ort / Wohnung vorgeschrieben oder auch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit eingeschränkt werden (ganz vorherrschende Rechtsmeinung).

Verstöße gegen Auflagen können nach § 92 Abs. 1 Nr. 3 AuslG als Straftaten geahndet werden.

Rechtlage ab dem 01.01.2005

Gemäß § 12 Abs. 2 AufenthG können das Visum und die Aufenthaltserlaubnis mit Auflagen versehen werden. Die Niederlassungserlaubnis darf nur ausnahmsweise mit Auflagen erteilt werden.

Verstöße gegen vollziehbare Auflagen können nach § 98 Abs. 3 AufenthG als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

 

 

[ Inhaltsverzeichnis ] | [ Startseite ]

Falls ein Link nicht funktioniert sind wir für eine   kurze Nachricht   dankbar.

bobby proved