Änderungen im Aufenthaltsgesetz
Das Gesetz wurde verkündet als Artikel I des Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz, BGBl. 2004 I, Seite 1950).
1. Änderung:
Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes und weiterer Gesetze (BGBl. 2005 I S. 721)
wesentliche Regelungsinhalte:
2. Änderung
Artikel 23 des Gesetzes zur Umbenennung des Bundesgrenzschutzes in Bundespolizei vom 21.06.2005 (BGBl. I S. 1818)
Wesentliche Regelungsinhalte:
3. Änderung
Artikel 2 Abs. 4 des Gesetzes zur Einführung des Elterngeldes vom 05.12.2006 (BGBl. I S. 2748)
Wesentliche Regelungsinhalte:
- Einfügung der Worte "oder Elterngeld" in § 2 Abs. 3 AufenthG wegen Einführung des Elterngeldes seit dem 01.01.2007.
4. Änderung
Artikel 2 des Gesetzes zur Anpassung von Rechtsvorschriften des Bundes infolge des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union vom 07.12.2006 (BGBl. I S. 2814)
Wesentliche Regelungsinhalte
- Änderung von § 39 AufenthG wegen der sich aus dem Beitritt Bulgariens und Rumäniens ergebenden Änderungen der Rechtslage.
Die Änderungen gelten seit dem 01.01.2007.
5. Änderung
Artikel 2 des 7. Gesetzes zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes vom 16.05.2007 (BGBl I S. 748)
Wesentlicher Regelungsinhalt:
Die Änderungen traten am 17.05.2007 in Kraft.
6. Änderung
Artikel 6 des Gesetz zur Änderung des Passgesetzes und weiterer Vorschriften (BGBl. I 2007 S. 1566).
Wesentlicher Regelungsinhalt:
- Zulassung eines Online-Abrufs von Lichtbildern durch die Polizei- und Bußgeldbehörden im Ordnungswidrigkeitenverfahren,
Anpassung der Normen zur Erhebung und Kontrolle biometrischer Daten von Inhabern von Ausweisdokumenten, Ermöglichung
der Identittätsüberprüfung für Unionsbürger und Ausländern.
- Änderung § 49 AufenthG,
- Neufassung von § 89 AufenthG.
Das Gesetz trat am 01.11.2007 in Kraft.
Evaluierung des Zuwanderungsgesetz.
In der am 12.11.2005 vorgestellten Koalitionsvereinbarung von SPD, CDU und CSU waren auch Absichtserklärungen zur
Fortentwicklung des Aufenthaltsrechtes enthalten. Als Ergebnis der Evaluation wurde durch das Bundesinnenministerium am 28.07.2006
ein Bericht veröffentlicht, der auch weiteren Gesetzgebungsbedarf ausweist.
Als prioritär wurden folgende Punkte genannt:
- Erweiterung der Beteiligungsregelung gemäß § 72 Abs. 2 AufenthG auf die Prüfung aller
zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote in § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG.
- Anfechtungsrecht im Falle von Scheinvaterschaften.
- Vereinfachung der Verpflichtungs-, Melde- und Sanktionsverfahren bei den Integrationskursen (Bürokratieabbau) und zur wirksamen Umsetzung der Verpflichtungsregelungen die Ersetzung des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Teilnahme am Integrationskurs durch den Grundsatz der erfolgreichen Teilnahme am Integrationskurs (mit Ausnahmeregelungen für Migranten, die auf Grund ihrer individuellen Voraussetzungen den Nachweis des erfolgreichen Abschlusses nicht erbringen können).
- Gesetzliche Regelung der Zuständigkeiten der Länder bei den integrationskursergänzenden Maßnahmen (Sozialpädagogische Betreuung und Kinderbetreuungsangebote, Ergänzungsförderung für Jugendliche und ergänzende Sprach- und sozialpädagogische Förderung).
- Bei Leistungsempfängern sollte die bewilligende Stelle unmittelbar eine Zuständigkeit erhalten, um diese zur Teilnahme am Integrationskurs zu verpflichten.
- Erweiterung der Verpflichtungsmöglichkeit zum Besuch von Integrationskursen auf Leistungsempfänger nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe).
- Einheitliche Anwendung der Sanktionsregelungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (Regelung bzgl. Bezieher von Arbeitslosengeld II) für die maximale Dauer eines Integrationskurses.
- Grundsätzliche Streichung der Ankündigungspflicht hinsichtlich der Abschiebung in Erlöschensfällen sowie die Verkürzung der Frist in Widerrufsfällen
- Ermöglichung einer Sicherheitsabfrage bei drittstaatsangehörigen Familienangehörigen von Unionsbürgern.
7. Änderung
Der Umsetzung in Bundesrecht bedarf es nach einer von dem Bundesinnenministerium im Rahmen einer Anfrage
dem Bundestag übermittelten Aufstellung noch bei den Richtlinien:
- "zur Definition der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt" - umzusetzen bis Dezember 2004;
- zum Recht auf Familienzusammenführung - umzusetzen bis Oktober 2005;
- zur Unterstützung der Durchbeförderung bei Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg - umzusetzen bis Dezember 2005;
- zur Rechtsstellung von langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen - umzusetzen bis Januar 2006;
- zum Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der EU frei zu bewegen und aufzuhalten - umzusetzen bis April 2006;
- zur Erteilung von
Aufenthaltstiteln für Drittstaatsangehörige, die Opfer von Menschenhandel sind oder die nach Beihilfe zur illegalen Einwanderung mit den Behörden kooperieren - umzusetzen bis 05. August 2006;
- zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten der EU - umzusetzen bis Februar 2005;
- über Mindestnormen zur Anerkennung und Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen - umzusetzen bis Oktober 2006;
- über die Bedingungen für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zum Studium oder zur Teilnahme an Schüleraustausch, unbezahlten Ausbildungen oder einem Freiwilligendienst - umzusetzen bis Januar 2007;
- über ein besonderes Zulassungsverfahren für Drittstaatsangehörige zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung - umzusetzen bis Oktober 2007; und schließlich
- bei dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten der EU zur Zu- oder Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft - umzusetzen binnen 24 Monaten nach Bekanntmachung der Richtlinie.
Verfahren
8. Änderung
Geändert wurde § 74a Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes. Es handelt sich nach der Regierungsbegründung
um eine Folgeänderung, die sich durch das Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Bundespolizeigesetzes und anderer
Gesetze vom 26.02.2008 (BGBl. I S. 215) ergab. Die Änderung trat am 01.03.2008 in Kraft.
9. Änderung
Durch das Gesetz zur Ergänzung des Rechtes auf Anfechtung der Vaterschaft vom 13.03.2008 (BGBl. I S. 313) wurde ein
befristetes Anfechtungsrecht für Träger öffentlicher Belange bei Vaterschaftsanerkennungen
nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch geschaffen. Dabei wurde das Kindschaftsrechtsreform 1998 erhalten. Bekämpft werden soll
der Missbrauch, mit dem Männer, die nicht die biologischen Väter sind und auch kein soziales Vater-Kind-Verhältnis haben,
Vaterschaften anerkennen mit dem Zweck der Änderung des Aufenthaltsstatus anderer beteiligter Personen.
Es erfolgten Änderungen in §§ 79, 87, 90 und 105a AufenthG. Die Änderungen traten am 01.06.2008 in Kraft.
10. Änderung: Arbeitsmigrationssteuerungsgesetz
Entwurf eines Gesetzes zur arbeitsmarktadäquaten Steuerung der
Zuwanderung Hochqualifizierter und zur Änderung weiterer aufenthaltsrechtlicher
Regelungen (Arbeitsmigrationssteuerungsgesetz)
Wesentlicher Regelungsinhalt:
- Die Einkommensgrenze für Hochqualifizierte wird von dem Doppelten der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung (derzeit 86.400 €) auf die Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung in Höhe von derzeit 63.600 € gesenkt, um Deutschland im internationalen Wettbewerb um die Besten zu stärken. Diese Einkommensgrenze orientiert sich an üblichen Gehältern, die in der Wirtschaft für Hochqualifizierte mit Berufserfahrung gezahlt werden.
- Zur besseren Nutzung inländischer Potenziale sieht der Gesetzentwurf einen neuen Aufenthaltstitel vor, der Geduldeten einen sicheren Aufenthalt verschafft, wenn sie in Deutschland eine qualifizierte Berufsausbildung abgeschlossen haben und über eine verbindliche Einstellungszusage oder bereits über ein entsprechendes Arbeitsverhältnis verfügen. Auch geduldete Hochschulabsolventen, deren Studienabschluss in Deutschland anerkannt ist, und die zwei Jahre lang durchgehend in einem ihrer Qualifikation entsprechenden Beruf gearbeitet haben, sollen einen sicheren Aufenthalt erhalten können. Gleiches gilt für geduldete Fachkräfte, die zwei Jahre lang durchgehend in einem Beschäftigungsverhältnis standen, das eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt.
- Die weiteren Maßnahmen zur Umsetzung des "Aktionsprogramms der Bundesregierung – Beitrag der Arbeitsmigration zur Sicherung der Fachkräftebasis in Deutschland" werden durch Änderungen von Verordnungen im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales erfolgen, die Bundesminister Olaf Scholz heute ebenfalls im Kabinett vorgestellt hat. Danach ist vorgesehen, den Zugang für alle Akademiker aus den neuen EU-Mitgliedstaaten durch den Verzicht auf die Prüfung des Vermittlungsvorrangs inländischer Arbeitssuchender zu erleichtern. Für Akademiker aus Drittstaaten soll der Arbeitsmarkt geöffnet werden, soweit für die angestrebte Beschäftigung keine inländischen Arbeitssuchenden zur Verfügung stehen. Absolventen deutscher Auslandsschulen werden für jede Berufausbildung zugelassen. Der Zugang zu einer sich daran anschließenden Beschäftigung sowie bei Vorliegen eines akademischen Abschlusses zu jeder der Ausbildung entsprechenden Beschäftigung wird ohne Vorrangsprüfung ermöglicht. Ergänzend zu der mit dem Gesetzentwurf geregelten Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung als Fachkraft soll für geduldete Ausländer der Zugang zur Berufsausbildung erleichtert werden.
- Entfristung der Möglichkeit der Aufenthaltsgewährung nach der Ersuchen der Härtefallkommission (§ 23a AufenthG).
Verfahren
11. Änderung: FGG-Reformgesetz
Durch das FGG-Reformgesetz (BGBl. I 2008 S. 2586) wird in § 106 Abs. 2 AufenthG die Worte
"dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen" gestrichen und dafür eingesetzt: "Buch 7 des Gesetzes über
das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit".
Nach der Regierungsbegründung handelt sich um eine Folgeänderung wegen der Übernahme des Inhalts des Gesetzes über das
gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen in Buch 7 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in
den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).
Das Inkrafttreten ist für den 01.09.2009 vorgesehen.