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Aufenthaltstitel

Der Begriff des Aufenthaltstitels wird erstmals im ab 01.01.2005 in Kraft tretenden Aufenthaltsgesetz (wesentlicher Bestandteil des Zuwanderungsgesetz) im deutschen Aufenthaltsrecht eingeführt.

Er ist Oberbegriff für die Unterformen Visum (jedenfalls größtenteils), (befristete) Aufenthaltserlaubnis und (unbefristete) Niederlassungserlaubnis. Er entspricht somit in etwa dem Begriff der Aufenthaltsgenehmigung nach dem Ausländergesetz, umfasst allerdings zusätzlich den Umfang der Berechtigung für Ausländer, einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu dürfen (§ 4 Abs. 2 AufenthG).

Das Aufenthaltsrecht wird immer weiter von Regelungen beeinflusst, die auf europäischer Ebene gesetzt werden. Weitere Legaldefinitionen des Begriffs des Aufenthaltstitel finden sich in (nicht abschließend):

Die vorgenannten Definitionen des Aufenthaltstitels sind nicht notwendigerweise deckungsgleich, was die Sache nicht unbedingt erleichtert.

Einheitlicher Aufenthaltstitel

Bild: Einheitlicher Aufenthaltstitel

Nach der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 sollen alle von EU-Staaten erteilten Aufenthaltstitel künftig einheitlich gestaltet werden. Eine genauere Beschreibung der einzelnen Felder findet sich im Anhang der entsprechenden EU-Verordnung.

Die Kommission hat inzwischen eine Änderung der Verordnung zum einheitlichen Aufenthaltstitel vorgeschlagen. Ziel der Änderung ist es,

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bobby proved