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Aufenthaltsgestattung

Einem Ausländer, der um Asyl nachsucht, ist zur Durchführung des Asylverfahrens der Aufenthalt im Bundesgebiet gestattet (Aufenthaltsgestattung - § 55 Asylverfahrensgesetz).

Der Flüchtling hat keinen Anspruch darauf, sich in einem bestimmten Bundesland oder an einem bestimmten Ort aufzuhalten. Die Aufenthaltsgestattung ist grundsätzlich auf den Bezirk der Ausländerbehörde räumlich beschränkt, in dem die für die Aufnahme des Ausländers zuständige Aufnahmeeinrichtung liegt (§ 56 Asylverfahrensgesetz).

Die Aufenthaltsgestattung kann mit Auflagen versehen werden (§ 60 Asylverfahrensgesetz).

Abbildung: Etikett Aufenthaltsgestattung

Dem Ausländer wird nach der Asylantragstellung eine mit den Angaben zur Person und einem Lichtbild versehene Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung ausgestellt, sofern er nicht im Besitz einer Aufenthaltstitel ist (§ 63 Asylverfahrensgesetz).

Zuständig für die Ausstellung der Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung ist das Bundesamt, solange der Ausländer verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Im übrigen ist die Ausländerbehörde zuständig, auf deren Bezirk die Aufenthaltsgestattung beschränkt ist (§ 63 AsylVfG).

Der Ausländer genügt für die Dauer des Asylverfahrens seiner Ausweispflicht mit der Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung. Die Bescheinigung berechtigt nicht zum Grenzübertritt (§ 64 AsylVfG). Die Aufenthaltsgestattung stellt auch keinen Aufenthaltstitel im Sinne von § 4 AufenthG dar, die dazu führt, dass der Aufenthalt rechtmäßig wird. Zeiten der Aufenthaltsgestattung können nur dann als Zeiten des rechtmäßigen Aufenthalts angerechnet werden, wenn das Asylverfahren mit einer Anerkennung endete (§ 55 III AsylVfG).

Das Erlöschen der Aufenthaltsgestattung ist in § 67 Asylverfahrensgesetz geregelt.

Die Änderungen im Asylverfahren, die durch das Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetz ergeben, entnehmen Sie bitte dem Stichwort Zuwanderungsgesetz (Ziffer 9).

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bobby proved