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Aufenthaltsgenehmigung ist der Oberbegriff für die in § 5 Ausländergesetz aufgeführten Formen der Aufenthaltsgenehmigung:
In § 4 des Aufenthaltsgesetz (Kernstück des Zuwanderungsgesetzes) wird als Oberbegriff für Visum, Aufenthaltserlaubnis und Niederlassungserlaubnis der Begriff des Aufenthaltstitels benutzt.
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