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Die Aufenthaltsgenehmigung wird als Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn einem Ausländer der Aufenthalt ohne Bindung an einen bestimmten Aufenthaltszweck erlaubt wird (§§ 15 ff. Ausländergesetz, AuslG).
Die Aufenthaltserlaubnis wird dem System der Aufenthaltsverfestigung nach zunächst zweckgebunden und befristet erteilt. Bei dem Erreichen von bestimmten Integrationsleistungen wird die Aufenthaltserlaubnis nach den Vorschriften der §§ 24 - 26 AuslG unbefristet verlängert. Ausländer, die rechtskräfig als Asylberechtigte anerkannt sind und Kontingentflüchtlinge erhalten sogleich nach der Einreise (Feststellung) eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis (§§ 68 AsylVfG, § 1 III HumHAG)
Klassische Fälle von Ausländern, die eine (befristete) Aufenthaltserlaubnis erhalten, sind solche, die im Wege des Familiennachzuges zu Ausländern mit Aufenthaltserlaubnis (§ 17 AuslG) oder deutschen Staatsangehörigen (§ 23 AuslG) einreisen sowie besonders qualifizierte Arbeitskräfte (§ 10 AuslG in Verbindung mit § 5 AAV).
Mit Einführung des AufenthaltsG (Kernstück des Zuwanderungsgesetzes) ab dem 01.01.2005 wird die unbefristete Aufenthaltserlaubnis durch die Niederlassungserlaubnis ersetzt. Die Übergangsregelungen sehen vor, dass die unbefristete Aufenthaltserlaubnis fortgilt als Niederlassungserlaubnis entsprechend dem ihrer Erteilung zu Grunde liegenden Aufenthaltszweck und Sachverhalt.
Die befristete Aufenthaltserlaubnis gibt es weiterhin. Die Erteilungs- und Verlängerungsvoraussetzungen richten sich nach dem Zweck des Aufenthalts in Deutschland. Durch die Abschnitte 3 bis 7 (§§ 16 - 38) des AufenthG werden die Aufenthaltszwecke
(abschließend) geregelt. In begründeten Fällen kann eine Aufenthaltserlaubnis auch für einen vom Gesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck erteilt werden (§ 7 Abs. 1 Satz 2 AufenthG).
Wesentliche Unterschiede zu der Rechtslage vor 2005 sind unter anderem:
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