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Aufenthaltsbewilligung

Die Aufenthaltsgenehmigung wird als Aufenthaltsbewilligung erteilt, wenn einem Ausländer der Aufenthalt nur für einen bestimmten, seiner Natur nach einem nur vorübergehenden Aufenthalt erfordernden Zweck erlaubt wird.

Die gesetzliche Grundlage sind die §§ 28, 29 Ausländergesetz. Über Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung entscheidet die Ausländerbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen. Aus diesem Grunde spielen die Verwaltungsvorschriften zum AuslG ab Ziffer 28.1 eine bedeutende Rolle.

Klassische Fälle von dem Zweck nach vorübergehende Aufenthalten in Deutschland sind Fälle von Ausländern, die in Deutschland eine Aus- und Fortbildung (Studium, Sprachkurs) absolvieren.

Auch zum Zwecke der vorübergehenden Erwerbstätigkeit (z.B. Saisonarbeitskräfte, Au-Pair-Aufenthalte) kann eine Aufenthaltsbewilligung nach § 10 AuslG in Verbindung mit §§ 2 bis 4 der AAV erteilt werden.

Da es sich bei dieser Form der Aufenthaltgenehmigung immer nur um einen vorübergehenden Aufenthalt in Deutschland handelt, ist eine die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung im Anschluss an die Aufnthaltsbewilligung selbst nach mehrjährigen Aufenthalten mit Aufenthaltsbewilligung nicht möglich.

Rechtslage ab dem 01.01.2005

Mit dem Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes wird das AuslG am 01.01.2005 außer Kraft treten und durch das Aufenthaltsgesetz ersetzt. Eine Aufenthaltsgenehmigung in der Form der Aufenthaltsbewilligung wird es dann nicht mehr geben.

Die Übergangsregelungen sehen vor, dass die Aufenthaltsbewilligungen dann als Aufenthaltserlaubnisse entsprechend dem der Erteilung zugrunde liegenden Aufenthaltszweck und Sachverhalt fortgelten (§ 101 Abs. 2 AufenthG). Zu denken sein wird in diesem Falle größtenteils an eine Aufenthaltserlaubnis nach den Bestimmungen den Aufenthaltes zum Zweck der Ausbildung (Abschnitt 3, § 16ff. AufenthG).

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bobby proved