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Aufenthaltsberechtigung

Die Aufenthaltsberechtigung war eine Form der Aufenthaltsgenehmigung, die zwischen 1991 und 2004 nach dem damals geltenden Ausländergesetz (§ 27 Ausländergesetz) erteilt wurde. Sie war zeitlich und räumlich unbeschränkt.

Die Aufenthaltsberechtigung durfte nicht mit Nebenbestimmungen versehen werden, außer mit Beschränkungen der politischen Betätigung (§ 37 AuslG).

Inhaber einer Aufenthaltsberechtigung hatten die höchste Verfestigungsstufe des Aufenthalts erreicht. Inhaber der Aufenthaltsberechtigung verfügen über besonderen Ausweisungsschutz.

Rechtslage seit dem 01.01.2005

Mit dem Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes trat das AuslG am 01.01.2005 außer Kraft und wurde durch das Aufenthaltsgesetz ersetzt. Eine Aufenthaltsgenehmigung in der Form der Aufenthaltsberechtigung wird es dann nicht mehr geben.

Die Übergangsregelungen sehen vor, dass die Aufenthaltsberechtigung fortgilt als Niederlassungserlaubnis entsprechend dem ihrer Erteilung zu Grunde liegenden Aufenthaltszweck und Sachverhalt.

Rechtsstellung "langfristig Aufenthaltsberechtigt"

Durch die Daueraufenthaltsrichtlinie der Europäischen Union, deren Umsetzungsfrist bereits abgelaufen ist, wird eine weitere Form des Daueraufenthaltsrechts für Drittausländer erforderlich. In diesem Zusammenhang wir auf das Stichwort Daueraufenthaltsrichtline verwiesen.

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bobby proved