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Die Aufenthaltsbefugnis nach §§ 30 - 33 AuslG wird erteilt, wenn der Aufenthalt eines Ausländers aus völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland für einen begrenzten Zeitraum erlaubt werden soll.
Beispielsweise wird die Aufenthaltsbefugnis an Inhaber des sogenannten kleinen Asyls erteilt; dass sind Ausländer, bei denen das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge Abschiebungsschutz nach § 51 AuslG festgestellt hat (§ 70 AsylVfG). Inhabern einer Aufenthaltsbefugnis kann (im Unterschied zur Aufenthaltsbewilligung) im Ermessen der Ausländerbehörde eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung erteilt werden.
Mit dem Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes wird das AuslG am 01.01.2005 außer Kraft treten und durch das Aufenthaltsgesetz ersetzt. Eine Aufenthaltsgenehmigung in der Form der Aufenthaltsbefugnis wird es dann nicht mehr geben.
Die Übergangsregelungen sehen vor, dass die Aufenthaltsbefugnisse dann als Aufenthaltserlaubnisse entsprechend dem der Erteilung zugrunde liegenden Aufenthaltszweck und Sachverhalt fortgelten (§ 101 Abs. 2 AufenthG). Zu denken sein wird in diesem Falle größtenteils an eine Aufenthaltserlaubnis nach den Bestimmungen des Aufenthaltes aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen (Abschnitt 5, § 22ff. AufenthG).
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