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AsylVfG

AsylVfG ist die Abkürzung für das Asylverfahrensgesetz.

Nach Inkrafttreten des Grundgesetzes 1949 fehlte zunächst ein Verfahren zur Feststellung der Asylberechtigung. im Sinne von Artikel 16 (jetzt: Artikel 16a GG). Nach der Entstehung des BAFl (jetzt: BAMF) entschied dies aufgrund der AsylVO (Verordnung über die Anerkennung und die Verteilung von ausländischen Flüchtlingen, Asylverordnung vom 06.01.1953, BGBl. I, S. 3) zentral über die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge. Die Ausländerbehörde entschied über die Berücksichtigung der Gefahr politischer Verfolgung bei Ausweisung und Abschiebung von ausländischen Staatsangehörigen, die keinen Feststellungsantrag gestellt hatten. Durch das Ausländergesetz von 1965 wurde die AsylVO aufgehoben und das Verfahren in das AuslG von 1965 übernommen.

Wegen der erheblich gestiegenen Verfahrenszahlen in der Mitte der siebziger Jahre wurden seit dem Jahre 1978 mehrere Versuche unternommen, die Asylanerkennungsverfahren zu beschleunigen. Nach längeren politischen Auseinandersetzungen wurde das AsylVfG am 21.07.1982 verkündet (BGBl. I S. 946). Das Gesetz wurde dann mehrfach umfangreich novelliert und im Jahr 1992 neu gefasst (BGBl. I S. 1361).

Die letzten zentralen Änderungen waren:

Neufassung des AsylVfG 1992

Im Jahre 1992 fand eine wesentliche Änderung statt durch das Gesetz zur Änderung asylverfahrens-, ausländer- und staatsangehörigkeitsrechtlicher Vorschriften vom 26.06.1992.

Kernpunkte der Änderungen waren

Änderungen im Asylrecht durch das Zuwanderungsgesetz

Änderungen ergeben sich im wesentlichan aus Artikel 3 des Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz, BGBl. 2004 I, Seite 1950).

 

 

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bobby proved