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Asylgesuch

Gemäß § 13 Abs. 1 AsylVfG liegt ein Asylantrag vor, wenn sich dem schriftlich, mündlich oder auf andere Weise geäußerten Willen des Ausländers entnehmen läßt, daß er im Bundesgebiet Schutz vor politischer Verfolgung sucht(...). Diese gesetzliche Begriffsbestimmung stellt sicher, dass jedes Asylgesuch unabhängig von seiner Form als Asylantrag zu werten ist.

Dieser Begriff des Asylantrages (im Sinne des Asylgesuchs) ist von dem in § 14 Abs. 1 AsylVfG genannten Antrag (im förmlichen Sinne) zu unterscheiden. Für ein Asylgesuch sind Form und Formulierung (im Gegensatz zum Antrag im formellen Sinne) nicht maßgeblich.

Die Aufgaben der Ausländerbehörden, Grenzbehörden und Polizeien sind in den §§ 18 - 22 AsylVfG geregelt. Ein Asylgesuch löst nach § 55 AsylVfG die Aufenthaltsgestattung aus (aber: § 67 Nr. 2 AsylVfG).

 

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bobby proved