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Um die Anerkennung als Asylberechtigter zu erhalten, muss ein Antrag gestellt werden (§ 14 AsylVfG). Eine Prüfung von Amts wegen findet nicht statt (Ausnahmen bei Kindern, vgl. § 14a AsylVfG). Von dem Asylantrag (im formellen Sinne) ist das Asylgesuch zu unterscheiden, dass bei jeder Behörde kund getan werden kann (Ausländerbehörde, Grenzbehörde, Polizei).
Ein (förmlicher) Asylantrag kann nach § 14 AsylVfG nur beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge oder bei einer Aussenstelle gestellt werden. Die Zentrale des Bundesamtes ist für die Fallgestaltungen des § 14 II AsylVfG zuständig.
Die Aufgaben des Bundesamtes sind u.a. in § 5 AsylVfG normiert. Die Fälle, in denen ein Asylantrag zu einer gesetzlichen Aufenthaltsgestattung führen, ergeben sich aus den §§ 55 - 67 des Asylverfahrensgesetzes.
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